Ruß technisch wird auch als Kohlenstoffschwarz, Carbon black, Kohlenstoff amorph, Pigment black 7, Industrieruß oder je nach Anwendung als Pigmentruß/Farbruß oder Gummiruß bezeichnet.
Industrieruße sind im Gegensatz zu Schornsteinruß und Dieselruß unter definierten Bedingungen großtechnisch hergestellte Produkte.
Dabei werden Kohlenwasserstoffe entweder thermisch in Kohlenstoff und Wasserstoff gespalten oder unvollständig verbrannt (thermisch-oxidative Herstellung).
Industrieruß, der nicht mit Sauerstoff nachbehandelt wurde, besteht zu 96,0 - 99,8 % aus Kohlenstoff, oxidativ nachbehandelte Ruße enthalten bis zu 15 % und mehr chemisch gebundenen Sauerstoff.
Daneben enthält Industrieruß Wasserstoff, Schwefel, Stickstoff (meist in das Graphitgitter eingebaut) und Spuren von Metallen (wenige ppm).
Weiterhin sind in Abhängigkeit vom Herstellungsverfahren geringe Mengen an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) enthalten, die fest an der Oberfläche adsorbiert sind. Der Gehalt an PAKs liegt meist deutlich unter 0,1 %.
Der größte Teil der Industrieruße wird als Füllstoff zur Verstärkung von Kautschuk, als sogenannte Gummiruße eingesetzt.
Der zweite, kleinere Bereich ist die Anwendung als Pigmentruße (Schwarzpigmente) in der Lack-, Kunststoff-, Klebstoff- und Druckfarbenindustrie, der in der hohen Lichtabsorption begründet ist.
Industrieruße sind unlöslich in Wasser und in allen Lösemitteln, säure- und alkalibeständig sowie thermisch stabil.
Je nach Anwendungszweck kommen handelsübliche Ruße in pulverförmiger oder granulierter Form (geperlte Ruße) vor oder auch in Form von Rußpräparationen, z.B. als flüssige oder pastenförmige Rußdispersionen in verschiedenen Bindemitteln.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf die pulverförmige Form.
in Abhängigkeit von der Korngröße der einzelnen Industrieruße.
Siedepunkt: > 3000 °C
Zündtemperatur: > 600 °C
Mindestzündtemperatur der Staubwolke: >= 620 °C
Mindestzündtemperatur der Staubschicht: >= 385 °C
Untere Explosionsgrenze: 50 - 100 g/m³
Ruß technisch
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 1742
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
Die WGK gilt, soweit keine Kennzeichnung mit H350 erforderlich ist