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2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin polymer (TMQ)

Auszug aus:
Datenblatt

2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin polymer (TMQ): Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin polymer (TMQ) wird auch als 1,2-Dihydro-2,2,4-trimethylchinolin-Harz, Trimethyldihydrochinolin polymer oder Poly(2,2,4-trimethyl-1,2-dihydrochinolin) bezeichnet.
TMQ ist ein gelb-bräunlicher Feststoff mit schwachem Eigengeruch, der wenig in Wasser, aber gut in Ethanol, Ethylacetat, Aceton, Trichlormethan, Toluol und vielen anderen organischen Lösemitteln löslich ist.
Es wird hauptsächlich in der Gummiindustrie als Alterungsschutzmittel, Hitzeschutzmittel und Stabilisator eingesetzt und kommt als Pulver oder Granulat in den Handel.
Schmelzpunkt: 48 °C
Flammpunkt: 180 °C
Zündtemperatur: >500 °C
Untere Explosionsgrenze: < 10 g/m³
Die Stoff­daten (Flammpunkt, Zünd­tempe­ratur, untere Explo­sions­grenze, Staubexplosionsklasse) wurden Hersteller­informationen entnommen.
2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin polymer (TMQ)
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1318
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.