Chrom(VI)-oxid ist ein ist ein dunkelrotes und geruchloses kristallines Pulver.
Chrom(VI)-Verbindungen finden noch Anwendungen im Bereich der funktionellen und dekorativen Beschichtung von Oberflächen.
In erster Linie werden diese Beschichtungen über galvanische Verfahren realisiert (Hart- und Glanzverchromung).
Der Stoff ist in Anhang XIV der REACH-Verordnung im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
Er darf nur nach erteilter Zulassung vermarktet werden. Nachgeschaltete Anwender dürfen solche Stoffe nur für zugelassene Verwendungen einsetzen.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten:
Der Stoff darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
Beim Inverkehrbringen für gewerbliche Anwender muss der Lieferant gewährleisten, dass die Verpackung mit der Aufschrift ?Nur für gewerbliche Anwender.? versehen ist.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf Chrom(VI)-oxid als Metallpulver.
Schmelzpunkt: 196 °C
Siedepunkt: > 230 °C
Schmelzpunkt und Siedepunkt wurden Herstellerinformationen entnommen.
Chrom(VI)-oxid
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Beurteilungsmaßstab (BM): 1µg/m³ (Einatembare Fraktion) auf Toleranzkonzentrationsniveau, (Überschreitungsfaktor 8)
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Es handelt sich um einen risikobasierten Beurteilungsmaßstab.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,005 mg/m³ als Chrom (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden) für karzinogene Verbindungen der Kategorien 1A oder 1B
Übergangsmaßnahmen: Grenzwert 0,025 mg/m³ bis zum 17.01.2025 für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren.
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Krebserzeugend Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse I, Chrom(VI)verbindungen, außer Bariumchromat und Bleichromat, angegeben als Cr: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 0,15 g/h oder die Massenkonzentration 0,05 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 328
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.