Aufgrund des Gefährungspotenzials von krebserzeugenden Mineralölweichmachern ist zu prüfen, ob diese Produkte durch andere Produkte ersetzt werden können.
Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen, sofern insgesamt nicht nur geringe Gefährdung vorliegt.