GisChem

Ethanol-Lösungen, ab 10 % bis unter 60 % in Wasser

Auszug aus:
Datenblatt

Ethanol-Lösungen, ab 10 % bis unter 60 % in Wasser: Einstufung GHS

GHS02 GHS07

Achtung

Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Behälter dicht verschlossen halten. (P233)
Explosionsgeschützte [elektrische/Lüftungs-/ Beleuchtungs-/...] Geräte verwenden. (P241)
Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. (P243)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)

GHS-Einstufung
Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 3 (Flam. Liq. 3), H226
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319

Ethanol ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet und der Eintrag ist ggf. um zusätzliche Einstufungen ergänzt worden.
Mögliche Änderungen gegenüber Anhang VI sowie spezifische Konzentrationsgrenzwerte und/oder M-Faktoren werden beim unverdünnten Stoff angegeben.
Etliche Hersteller geben als stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwert für die schwere Augenreizung in Kategorie 2 einen Wert von 50% an.
In diesem Fall kann die entsprechende Einstufung und damit auch die Kennzeichnung mit GHS07 (Ausrufezeichen) bei Konzentrationen unter 50% entfallen.