GisChem

Quarz

Ganzes Dokument: Datenblatt


Quarz


Einstufung GHS

GHS08

Achtung

Kann bei Einatmen die Lunge schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)

GHS-Einstufung
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 2 (STOT RE 2), H373

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.
Die Einstufung ist abhängig vom Anteil des alveolengängigen Quarzfeinstaubs, der hier ab 1 % und kleiner als 10 % angenommen ist.
Bei einem Anteil ab 10 % ist die Einstufung in die Kategorie 1 mit H372 erforderlich, bei geringerem Gehalt (< 1 %) entfällt die Einstufung.
Im Handel sind alle Varianten erhältlich. Tätigkeiten mit alveolengängigem kristallinem Quarz bzw. Cristobalit gelten in jedem Fall als krebserzeugende Tätigkeiten (s.u.).



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Quarz ist in der Natur, neben Cristobalit und Tridymit, die häufigste Erscheinungsform des dreimensional kristallisierten Siliciumdioxids. Quarz tritt in zwei Modifikationen auf.
Die stabile Modifikation Tiefquarz (alpha-Quarz) wandelt sich in Abhängigkeit von den Druckbedingungen bei einer Temperatur > 573 °C reversibel in Hochquarz (beta-Quarz) um.
Wird die Temperatur weiter erhöht entsteht über 870 °C (Hoch-) Tridymit und ab 1470 °C (Hoch-)Cristobalit.
Wenn im allgemeinen Sprachgebrauch von Quarz die Rede ist, meint man üblicherweise den Tiefquarz.
In Stäuben an Arbeitsplätzen tritt Tiefquarz und Tief-Cristobalit, kaum Tridymit auf.
Quarz ist geruchlos und sein Erscheinungsbild reicht von wasserklaren Kristallen, wie dem Bergkristall, über farbige Schmucksteine, wie Amethyst, Citrin oder Rosenquarz,
hin zu undurchsichtigen Anteilen in Gesteinen, wie z.B. im Granit, Gneis, oder Quarzsand.
Quarz ist nicht brennbar und unlöslich in Wasser, in organischen Lösemittteln und in Mineralsäuren. Lediglich in Flusssäure und konzentrierten siedenden Laugen besteht eine Löslichkeit.
Quarz ist beim Menschen als silikoseerzeugender Stoff bekannt.
Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz oder Cristobalit ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend (TRGS 906).
Verwendet wird Quarz z.B. als Quarzsand in der Glasindustrie, in der Gießereiindustrie, als Rohstoff zur Gewinnung von Silizium, als Quarzmehl zur Herstellung keramischer Massen oder als Füllstoff in den verschie-
densten Bereichen, wie z.B. für Gießharze, Press- und Gießmassen, Kunststoffe, Anstrichstoffe, Gummi, Porzellan, Beton, als Filtersand und -kies zur Filterung von Gebrauchtwässern, als Schwingquarze in der Elek-
trotechnik, in der Natursteinindustrie zur weiteren Verwertung, z.B. als Kiese, Schotter, Splitte, als Polier- und Abrasivmittel, nur noch eingeschränkt als Schleifmittel.
Für den Einsatz als Strahlmittel bestehen heute weitgehende Verwendungsverbote für silikogene Strahlmittel.
Ungewollt kann Quarz beim Bearbeiten quarzhaltiger Materialien, wie z.B. Beton, keramischer Produkte, spezieller Kunststoffe oder Gummiartikel auftreten und als Verunreinigung bei Tätigkeiten mit z.B. Talkumpuder, Kalkmehl oder Bentonit.
Weiterhin können silikogene Komponenten unbeabsichtigt auch durch thermische Behandlung entstehen (z.B. Glühen amorpher Keramikfasern).
Informationen zu Quarz sind auch auf der Homepage der VBG - Branche Keramische und Glas-Industrie zu finden.
Schmelzpunkt: 1713 °C


Quarz
Beurteilungsmaßstab (BM): 0,05 mg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (Überschreitungsfaktor 8)
Der Beurteilungsmaßstab wurde vom BMAS veröffentlicht und ist bei der Gefährdungsbeurteilung und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzuhalten.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,1 mg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeit­raumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht über­schrit­ten werden.
Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend - ausgenommen Steinkohlengrubenstaub (TRGS 906).
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Quarzfeinstaub PM4 (Quarz und Cristobalit): Die Emissionen dürfen den Massenstrom 1,5 g/h oder Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten. Auf die besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten wird hingewiesen. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 849


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind vorhandene Ergebnisse von Ermittlungen bzw. Messungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten heranzuziehen.
Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haben die Berufsgenossenschaften eine Vielzahl von Arbeitsplatzmessungen durchgeführt.
Die Auswertungen der Ergebnisse nach Branchen und Tätigkeiten geben wertvolle Hinweise auf das Ausmaß einer mögliche Gefährdung an Arbeitsplätzen (Expositionsmessdaten-Quarz).
Die unter "Expositionsmessdaten-Quarz" dargestellten Daten ersetzen nicht eine individuelle Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsprüfung der gewählten Schutzmaßnahmen.
Siehe auch BGIA-Report 8/2006: Quarzexp­osi­ti­onen am Arbeitsplatz.
Aktuellere Daten enthält der IFA Report 03/2022 Quarzexpositionen am Arbeitsplatz.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die Bildung explosionsfähiger Staub­-Luft-Ge­mische ist nicht möglich.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Fluor.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Beim Ab-/Umfüllen bzw. beim Mischen der Komponenten Staubent­wicklung ver­meiden. Ins­be­sondere an diesen Arbeits­plätzen funktionstüchtige Absaugung sicher­stellen (siehe Min­dest­standards).
Absauganlage in regelmäßigen Ab­stän­den in Ab­hän­gigkeit von der Ver­schmut­zung rei­nigen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Um­füllen bzw. beim Mischen der Kompo­nenten Staub­ent­wicklung ver­mei­den.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schütt­stellen möglichst gering halten.
Sackentleergeräte verwenden und entleerte Säcke in Sackverdichtungs­an­lage ge­ben.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Kann bei Einatmen die Lunge schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (H373).
Kann die Atem­wege und Augen reizen.
Kann Gesundheitsstörungen wie Husten, Atembe­schwerden und Auswurf ver­ur­sachen.
Bleibende Gesundheitsschäden wie Staub­lungen­er­kran­kungen (Sili­kose), Lungen­fibrose und chro­nisch obstruk­tive Lungen­wegs­krankheit mög­lich.
Kann als Folge­krankheit zu Lungen­tuber­kulose führen.
Kann bei Staublungenerkrankungen (Silikose und Silikotuberkulose) zu Lungenkrebs führen.



Brand- und Explosionsschutz

Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder ab­blasen - je­doch häufig reinigen!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Gegen mechanische Beanspruchung z.B. beschichtete Handschuhe, ansonsten Hand­schutz auf andere Gefahrstoffe, mit denen gege­benenfalls umgegangen wird, abstimmen.
Bei empfindlicher Haut kann Hautschutz empfehlenswert sein, z.B. gerb­stoff­haltige Haut­schutz­mittel.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Quarzstaub (alve­olen­gängig) ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Wird der Allgemeine Staubgrenzwert für alveolen­gängigen bzw. einatembaren Staub nicht eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Silikogener Staub
Staubbelastung
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Verschüttetes Produkt unter Staub­ver­meidung auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben ver­fahren.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung (Dekonta­mina­tion, Vital­funk­tionen), kein spe­zifi­sches Anti­dot be­kannt.
Sonstiges: Lungen­erkran­kungen durch Quarz sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 4101, 4102, 4112, 2111).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Staubende und pulvrige Abfälle aus der Weit­er­ver­arbeitung von nichtmetallhaltigen Boden­schätzen: Abfall­schlüssel 010410 (kein Sonderabfall).



Lagerung

Behälter dicht geschlos­sen lagern.
Pulver­produkte vor Feuchtig­keit und Was­ser schützen.
Bei der Lagerung in Silos sind bei Arbeiten in die­sen Be­hältern (Befahren) besondere Schutz­maß­nahmen zu beachten.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 13.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A) und Ammoniumnitrat (5.1C) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.