2-Butoxyethanol wird auch als Butylglykol, Ethylenglykolmonobutylether (EGBE), Glykolmonobutylether oder Butylcellosolve bezeichnet.
Es ist eine farblose, süßlich riechende Flüssigkeit, die wasserlöslich und mit vielen organischen Lösemitteln, wie z.B. Ethanol, mischbar ist. 2-Butoxyethanol ist ein sehr gutes Lösemittel für eine Reihe von Harzen und Ölen.
Die Substanz wird der Lackindustrie als Löse-, Verdünnungs- und Veredelungsmittel eingesetzt, insbesondere bei der Herstellung von Streich- und Einbrennlacken. Beispiele sind Lacke auf der Basis von Epoxidharzen oder Alkydharzen.
2-Butoxyethanol wird ebenfalls als Lösevermittler in Wasserlacken verwendet.
Es ist ein Bestandteil von Abbeizern, Klebstoffen und Reinigungsmitteln. 2-Butoxyethanol dient als Lösemittel für Farben von Druckpasten, Lederfarbstoffen und Holzbeizen.
Schmelzpunkt: -75 °C
Siedepunkt: 171,2 °C
Flammpunkt: 61 °C
Zündtemperatur: 240 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,1 Vol.-% bzw. 54 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 10,6 Vol.-% bzw. 520 g/m³
2-Butoxyethanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 49 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Geruchsschwelle: 0,48 mg/m³ - 288 mg/m³
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: Butoxyessigsäure, Grenzwert: 100 mg/l, Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten; Untersuchungsparameter: Butoxyessigsäure (nach Hydrolyse), Grenzwert: 150 mg/g Kreatinin, Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende oder bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, ausgenommen organische Stäube: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. Im Abgas von Nachverbrennungseinrichtungen gelten andere Werte. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 47
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.