GisChem

Dibutylphthalat

Auszug aus:
Datenblatt

Dibutylphthalat: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Dibutylphthalat wird auch als Phthalsäuredibutylester, DBP oder Di-n-butylphthalat bezeichnet.
Es ist eine farblose bis gelbliche, schwach aromatisch riechende, ölige Flüssigkeit, die in Wasser schwer löslich, in Alkohol und Ether löslich ist.
Verwendet wird die Substanz hauptsächlich als Weichmacher für Dispersionen, Klebstoffe, Lacke auf Basis von Nitrocellulose und Polyvinylacetaten sowie als Zusatzweichmacher für PVC und Kautschuk.
Der Stoff ist in Anhang XIV der REACH-Verordnung im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
Er darf nur nach erteilter Zulassung vermarktet werden. Nachgeschaltete Anwender dürfen solche Stoffe nur für zugelassene Verwendungen einsetzen.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Darf in verschiedenen Artikeln nicht mit mehr als 0,1 Gew.-% enthalten sein bzw. nicht in Verkehr gebracht werden (Details bzw. Ausnahmen siehe in Nr. 51 in VO).
Laut Herstellerangaben wird Dibutylphthalat zunehmend durch andere Weichmacher ersetzt.
Schmelzpunkt: -35 °C
Siedepunkt: 340 °C
Flammpunkt: 157 °C
Zündtemperatur: ca 400 °C
Dibutylphthalat
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,58 mg/m³ bzw. 0,05 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.
Reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend - Kat. 1B (TRGS 905) Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen angesehen werden sollten.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.3 Reproduktionstoxischer Stoff: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 186
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.