Fülldrähte kommen in unterschiedlichen Durchmessern in Form von Drahtrollen in den Handel. Sie bestehen aus einer metallenen Ummantelung und einer Pulverfüllung. Sie werden als Schweißzusatzwerkstoff zum Verbindungsschweißen eingesetzt.
Sie können mit oder ohne Schutzgas verschweißt werden. Im letzteren Fall spricht man von selbstschützenden Fülldrähten. Die Pulverfüllung bildet beim Abschmelzen Schlacke, die sich auf der Schweißnaht ablagert.
Dadurch wird eine langsame Abkühlung und somit geringere Schrumpfspannung erreicht.
Bei selbstschützenden Fülldrähten entwickelt die Pulverfüllung zusätzlich Gase, die den Lichtbogen stabilisieren, den flüssigen Werkstoffübergang vor dem Sauerstoff der Luft schützen und den Abbrand von Legierungsbestandteilen mindern.
Der Schweißzusatzwerkstoff entspricht in der Zusammensetzung dem zu schweißenden Grundwerkstoff.
Hochlegierte Elektroden/Drähte/Stäbe enthalten mindestens 5 Gewichtsprozent. Legierungselemente wie Chrom, Nickel, Mangan. In der vorliegenden Form kein Gefahrstoff.
Erst beim Schweißen entstehen aus der Legierung und Umhüllung Gefahrstoffe, die in Konzentrationen über den Arbeitsplatzgrenzwerten eine lungenbelastende oder toxische Wirkung haben. Es können Gesundheitsbeschwerden hervorgerufen werden.
Gefahrstoffe die auftreten können, sind im Kapitel Grenzwerte und Einstufungen aufgeführt. Ozon entsteht im Wesentlichen nur beim MIG-Schweißen von stark reflektierenden Oberflächen.
Kohlenmonoxid entsteht im Wesentlichen nur beim MAG-Schweißen.
Beim Schweißen von beschichtetem und/oder verschmutztem Grundwerkstoff können zusätzlich Gefahrstoffe entstehen. Z.B. zink-/kupferhaltige Rauche sowie andere gas- und dampfförmige Gefahrstoffe mit spezifischen Wirkungen.
Für das Fülldrahtschweißen (MAGM) mit unlegierten/niedriglegierten Stabelektroden gibt es ein eigenes GisChem-Datenblatt.
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
Nickeloxide im Schweißrauch
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,03 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 6 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 6 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion)
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Es handelt sich um einen risikobasierten Beurteilungsmaßstab.
Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund zusätzlicher akuter und chronischer Wirkungen von Nickeloxiden festgelegt. Bei Überschreitung gelten dieselben Maßnahmen wie bei Überschreitung eines AGW.
Gemäß der Nickelkonvention ist bei der thermischen Bearbeitung von Nickel z.B. beim Schweißen nicht der Grenzwert von Nickel, sondern der von (krebserzeugenden) Nickeloxiden wie hier genannt, zu beachten.
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Cobalt(II)-oxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,5 µg/m³, (Alveolengängige Fraktion), (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 5 µg/m³, (Alveolengängige Fraktion)
Spitzenbegrenzung:
Kategorie: 4 (4*Grenzwert; 15-Minuten-Mittelwert; maximal 1 Stunde pro Schicht)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H, MAK- und BAT- Werteliste)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Manganoxide im Schweißrauch
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,02 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Fluoride
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der AGW für Fluoride wird berechnet als Fluor.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Kohlenmonoxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 35 mg/m³ bzw. 30 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Z (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden.
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: CO-Hb, Grenzwert: 5 % (Gesonderte Bewertung für Raucher), Untersuchungsmaterial: Vollblut, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.
Ozon
Früherer Grenzwert der TRGS 900 (in Überarbeitung): 0,2 mg/m³ bzw. 0,1 ml/m³ (ppm). Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie = 1 = (Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschreiten)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Chrom(VI)-oxid
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Beurteilungsmaßstab (BM): 1µg/m³ (Einatembare Fraktion) auf Toleranzkonzentrationsniveau (Überschreitungsfaktor 8)
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Es handelt sich um einen risikobasierten Beurteilungsmaßstab.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,005 mg/m³ als Chrom (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden) für karzinogene Verbindungen der Kategorien 1A oder 1B
Übergangsmaßnahmen: Grenzwert 0,025 mg/m³ bis zum 17.01.2025 für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren.
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Krebserzeugend Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.