Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen!
Unter Luft- und Feuchtigkeitsausschluss, möglichst unter Inertgas lagern.
Bei Umgang mit laborüblichen Mengen sind keine weiteren Vorschriften der TRGS 510 zur Lagerung zu beachten. Eine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in dauerabgesaugten Sicherheitsschränken ist empfehlenswert.
Unter Verschluss oder so aufbewahren oder lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
Vorsicht mit leeren Gebinden - Explosionsgefahr.
Behälter aus z.B. Stahl, rostfreiem Stahl, Glas, Keramik und einigen Kunststoffen sind geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen sind in Laboratorien in der Regel erst ab einer Mengengrenze von 200 kg zu beachten (s. auch das GisChem-Datenblatt "Branche: Chemie").
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 3.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
In Laboratorien werden die wasserrechtlichen Bestimmungen bei allgemein üblicher Laborausstattung sowie Umgang mit laborüblichen Mengen ohne weiteren Aufwand erfüllt.