GisChem

Schutzmaßnahmen/Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards)

Auszug aus:
Datenblatt

Schutzmaßnahmen/Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards): Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Lüftung/Absaugung
Für natürliche Raumlüftung (z.B. Fenster­lüf­tung, Lüf­tungs­schächte) sorgen.
Auftretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube direkt an der Ent­stehungs- oder Aus­tritts­stelle absaugen.
Ist eine vollständige Absaugung nicht mög­lich, ist eine tech­nische Raumlüftung (Zu- und Ab­luft) erforder­lich.
Laboratorien
In Laboratorien sind technische Zu- und Abluftanlagen mit einem stündlich etwa 8-fachen Luftwechsel erforderlich: TRGS 526, Abschnitt 6.2.5 oder Laborrichtlinien.
Die Luftwechselrate kann aufgrund der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall erhöht oder erniedrigt werden, ggf. kann sogar eine natürliche Lüftung ausreichen.
Ein während der Arbeitszeit reduzierter Luftwechsel muss deutlich am Eingang mit "Achtung: Reduzierter Luftwechsel" gekennzeichnet sein.
In Laboratorien im Abzug arbeiten (wenn Stoffe in gefährlicher Konzentration/Menge auftreten können zum Schutz vor Splittern oder Spritzen oder gegen explosionsfähige Atmosphäre): TRGS 526, Abschnitt 4.11.1.
Innerbetriebliche Kennzeichnung
Alle Gebinde sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen - auch beim Um- und Abfüllen.
Eine vollständige innerbetriebliche Kennzeichnung enthält: die Identifikation des Stoffes oder Gemisches, Gefahren­piktogramme, Signalwort und die H- und P-Sätze.
Die TRGS 201 beschreibt die innerbetriebliche Vorgehensweise zur Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und gibt auch Hinweise zu Rohrleitungen, unverpackten Stoffen und Gefahrstoffen im Produktionsgang.
In Laboratorien ist mindestens die vereinfachte Kenn­zeichnung mit eindeutiger Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches und des Gefahrenpiktogramms erforderlich, siehe Laborrichtlinien (DGUV Information 213-850) und TRGS 526.
Ausstattung Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz nur die Mengen bereit hal­ten, die für den Fort­gang der Arbeit erfor­der­lich sind.
Ist eine Gefährdung der Augen oder der Haut durch Kon­takt mit dem Stoff mög­lich, sind Einrich­tungen zum ausgiebigen Spülen mit Wasser, wie z.B. Körpernot­duschen und Augennot­duschen zu installieren.
Wasch- und Umkleideräume zur Verfü­gung stellen.
Räume, Anlagen und Geräte regel­mäßig rei­nigen.
Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, darf diese nicht durchgeführt werden.
Fluchtwege, Notausgänge, Fluchtpläne
Fluchtwege bzw. Angriffswege zur Brand­be­kämpfung und Notausgänge einrich­ten, kenn­zeichnen und freihalten.
Ein Flucht-/Rettungsplan ist aufzu­stellen und be­kannt zu machen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nut­zung der Arbeits­stätte dies erfordern.
Unterweisung/Betriebsanweisung
Den Beschäftigen sind schrift­liche Betriebsanweisungen, die bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren sind, sowie alle relevanten Sicherheitsdatenblätter zugänglich zu machen.
Keine Betriebsanweisung ist erforderlich bei geringer Gefährdung wie z.B. dem haushaltsüblichen Gebrauch von Gefahrstoffen (geringe Mengen, geringe Gefahr der Stoffe, geringe Exposition).
Betriebsanweisungen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Beschäftigten verstanden wird.
Anhand dieser Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz­bezogene mündliche Unterweisungen mindestens einmal jährlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durch­zuführen, zu dokumentieren und von den Unter­wiesenen zu unterschreiben.
Schriftliche Anweisungen oder e-Learning können die Unterweisung nur unterstützen, nicht ersetzen.

Mindeststandards