GisChem

Additive Fertigung, 3-D-Druck

Auszug aus:
Datenblatt

Additive Fertigung, 3-D-Druck: Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei den Maßnahmen sind, sofern nach Gefährdungsbeurteilung nicht nur geringe Gefährdung vorliegt, die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV zu treffen.
Eine trockene Verwendung darf nur in geschlossenen Anlagen oder offen mit hochwirksamer Absaugeinrichtung durchgeführt werden.
Absauganlage in regelmäßigen Ab­stän­den in Ab­hän­gigkeit von der Ver­schmut­zung rei­nigen.
Falls beim Einsatz Stäube entstehen sollten, sind die Sicherheitshinweise im GisChem-Datenblatt für Cobalt, Nickel und Chrom zu beachten.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Verschmutzte Räume, Anlagen und Ge­räte ar­beits­täglich reinigen.
Beim Ab- und Um­füllen bzw. beim Mischen der Kompo­nenten Staub­ent­wicklung ver­mei­den.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Präprozess:
Offene Schüttvorgänge sollen vermieden werden, indem beispielsweise mittels Beschichter oder über eine Pulverdüse Metallpulver bereitgestellt werden.
Beim Handhaben von Metallpulver während der ganzen Prozesskette (Einfüllen, Entnehmen des Werkstückes, Reinigen der Maschine, Aufbereitend es Pulvers ist auf staubarmes Arbeiten zu achten.
Bauprozess:
Zur Detektion von austretendem Schutz- oder Prozessgas sollte eine Gassensorik installiert werden.
Regelmäßige Wartung der Anlage ist zu gewährleisten, um sicher zu stellen, dass die im leichten Überdruck gefahrene Anlage im Bauprozess dicht abgeschlossen ist.
Postprozess:
Bei Reinigung der Anlage, dem Aufbereiten des Pulvers an speziellen Siebanlagen und der mechanischen Nachbearbeitung (z.B. Schleifen und Abstrahlen), ist mit einer höheren Staubbelastung zu rechnen.
Beim Reinigen des Innenraums u.a. der Linsenoptik besteht wegen der kondensierten Stäube eine erhöhte Explosionsgefahr. Trocknen u.a. die speziellen Linsenreinigungstücher, so können sie sich selbst entzünden.
Zur Reinigung des Bauraums sollten Filtergeräte eingesetzt werden, die über ein mehrstufiges Filtersystem verfügen. Aus Explosionsschutzgründen ist ein Vorfilter mit einem Nassabscheider z.B. Wasserbad zu verwenden.
Helle Farbgebung der Arbeitsplätze ist zu empfehlen. Dadurch werden Verunreinigungen durch Metallpulver schneller bemerkt.

Mindeststandards