GisChem

MAG-Schweißen, Fülldraht, unlegiert/niedriglegiert

Ganzes Dokument: Datenblatt


MAG-Schweißen, Fülldraht, unlegiert/niedriglegiert


Einstufung GHS

GHS06 GHS08

Gefahr

Giftig bei Einatmen. (H331)
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (H360D)
Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. (P261)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P314)

Die dargestellte Kennzeichnung entspricht den ermittelten Hauptgefahren der Schweißrauche, die bei diesem Verfahren entstehen.
Sie ist als Ergebnis der Gefährdungsermittlung durch einen Arbeitgeber und nicht als chemikalienrechtliche Bewertung zu verstehen.
Auf die Angabe einer formalen GHS-Einstufung wird daher verzichtet.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Fülldrähte kommen in unterschiedlichen Durchmessern in Form von Drahtrollen in den Handel. Sie bestehen aus einer metallenen Ummantelung und einer Pulverfüllung. Sie werden als Schweißzusatzwerkstoff zum Verbindungsschweißen eingesetzt.
Sie können mit oder ohne Schutzgas verschweißt werden. Im letzteren Fall spricht man von selbstschützenden Fülldrähten. Die Pulverfüllung bildet beim Abschmelzen Schlacke, die sich auf der Schweißnaht ablagert.
Dadurch wird eine langsame Abkühlung und somit geringere Schrumpfspannung erreicht.
Bei selbstschützenden Fülldrähten entwickelt die Pulverfüllung zusätzlich Gase, die den Lichtbogen stabilisieren, den flüssigen Werkstoffübergang vor dem Sauerstoff der Luft schützen und den Abbrand von Legierungsbestandteilen mindern.
Der Schweißzusatzwerkstoff entspricht in der Zusammensetzung dem zu schweißenden Grundwerkstoff.
Unlegierte und niedriglegierte Schweißzusatzwerkstoffe enthalten in der Summe weniger als 5 Gewichtsprozent an Legierungselementen wie Chrom, Nickel, Mangan. In der vorliegenden Form kein Gefahrstoff.
Erst beim Schweißen entstehen aus der Legierung und Umhüllung Gefahrstoffe, die in Konzentrationen über den Arbeitsplatzgrenzwerten eine lungenbelastende oder toxische Wirkung haben. Es können Gesundheitsbeschwerden hervorgerufen werden.
Gefahrstoffe die auftreten können, sind im Kapitel Grenzwerte und Einstufungen aufgeführt. Ozon entsteht im Wesentlichen nur beim MIG-Schweißen von stark reflektierenden Oberflächen.
Kohlenmonoxid entsteht im Wesentlichen nur beim MAG-Schweißen.
Beim Schweißen von beschichtetem und/oder verschmutztem Grundwerkstoff können zusätzlich Gefahrstoffe entstehen. Z.B. zink-/kupferhaltige Rauche sowie andere gas- und dampfförmige Gefahrstoffe mit spezifischen Wirkungen.
Für das Fülldrahtschweißen (MAGM) mit hochlegierten Stabelektroden gibt es ein eigenes GisChem-Datenblatt.


Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
Manganoxide im Schweißrauch
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,02 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,2 mg/m³ gemes­sen in der ein­atem­baren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metall­gehalt als analy­tische Berech­nungs­basis.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Fluoride
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der AGW für Fluoride wird berechnet als Fluor.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Kohlenmonoxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 35 mg/m³ bzw. 30 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Z (TRGS 900): Ein Risiko der Frucht­schä­digung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden.
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: CO-Hb, Grenz­wert: 5 % (Gesonderte Bewertung für Raucher), Unter­suchungs­material: Vollblut, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.
Ozon
Früherer Grenzwert der TRGS 900 (in Über­ar­bei­tung): 0,2 mg/m³ bzw. 0,1 ml/m³ (ppm). Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie = 1 = (Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschreiten)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben



Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren

Soweit technisch möglich, sind schadstoffarme Schweißverfahren anzuwenden.
Als schadstoffarme Schweißverfahren sind WIG-Schweißen, Unterpulverschweißen und Impulslichtbogen-Schweißen (bei MSG-Schweißen) bekannt.
MIG/MAG-Schweißen mit Massivdraht ist dem MIG/MAG-Schweißen mit Fülldraht und dies wiederum mit dem Schweißen mit selbstschützendem Fülldraht vorzuziehen.



Messung / Ermittlung

Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenz­werte der Inhalts­stoffe zu bewerten.
Die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) ist als eine repräsentative Meßgröße zu verwenden.
Als eine Leitkomponente ist Manganoxid heranzuziehen.
Bei bestimmten selbstschützenden Fülldrähten sind Bariumverbindungen als weitere Leitkomponente zu berücksichtigen.
Wird der für die Leitkomponente(n) geltende Grenzwert im Atembereich des Schweißers eingehalten, liegen die Konzentrationen aller anderen Schadstoffe im Schadstoffgemisch unterhalb der jeweiligen Grenzwerte.
Ohne wirksame Absaugung im Entstehungsbereich ist eine Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu erwarten.
Bei der konsequenten Umsetzung der technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen ist mit einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte sowie einer minimierten Gefährdung zu rechnen.




Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Beim länger andauernden ortsgebundenen Schweißen ist eine Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe zu verwenden.
Bei länger andauerndem nicht ortsgebundenen Schweißen ist mindestens eine technische Raumlüftung (Zu- und Abluft) erforderlich.
Absaugeinrichtungen mit beweglicher Erfassung müssen ständig entsprechend dem Arbeitsfortschritt nachgeführt werden.
Die Erfassungselemente müssen in möglichst geringem Abstand zur Entstehungsstelle positioniert werden, um eine wirksame Absaugung sicherzustellen.
Absaugungs-Erfassungselemente mit Flansch sind effektiver als die konventionellen Trichterformen (s. Glossareintrag funktionstüchtige Absaugung).
Je nach Schweißaufgabe können in den Schweißerschutzschild/-helm oder den Brenner integrierte (auch angebaute) Absaugungen besonders sinnvoll sein, da z.B. letztere direkt an der Entstehungsstelle absaugen.
Abgesaugte Luftmenge durch Frischluft ersetzen.
Abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist.
Eine ausreichende Reinigung bei Schweißrauchen ohne KMR Stoffe liegt vor, wenn lufttechnische Anlagen zum Abscheiden von Schweißrauchen eingesetzt werden.
Absaugeinrichtungen regelmäßig warten.
Abhängig von Größe und Art der Anlage, Einsatzhäufigkeit und Art und Menge der Luftverunreinigung ist dazu unter Berücksichtigung der Herstellerempfehlungen ein Instandhaltungs- und Wartungsplan aufzustellen.
Wenn Schweißrauchabsauggeräte im Umluftbetrieb geführt werden müssen, z.B. bei mobilen Arbeitsplätzen, dürfen nur behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Geräte verwendet werden.
Durch Quellüftung kann die Zu- und Abluft von Anlagen zur Raumlüftung so geführt werden, dass sie die beim Schweißen entstehende Thermik unterstützt und nicht erfasste Gefahrstoffe aus dem Atembereich der Beschäftigten verdrängt werden.
Die empfohlenen Schweißparameter sollten eingehalten werden, da z.B. eine höhere Stromstärke, ein größerer Durchmesser oder ein längerer Lichtbogen auch mehr Schadstoffe erzeugt.
Arbeitsplätze abschirmen, damit die Umgebung vor Strahlen geschützt wird, z.B. durch Vorhänge oder wenig reflektierende Stellwände.
Bei erhöhter elektrischer Gefährdung für gute Isolierung sorgen und nur entsprechend zugelassene Geräte einsetzen.
Die Anzahl der Beschäftigten, die Schweißrauchen und -gasen ausgesetzt sind, sowie die Expositionsdauer sind so weit wie möglich zu minimieren.
Werden Schweißtätigkeiten von einem Beschäftigten allein ausgeführt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen oder eine angemessene Aufsicht zu gewähren.
Vor Beginn der Schweißarbeiten ist darauf zu achten, dass Rückstände auf Werkstückoberflächen, z.B. von Kaltreinigern, entfernt werden.
Bei Arbeitsunterbrechungen und vor Arbeitsende sind die Ventile an Druckgasflaschen und Gasentnahmestellen zu schließen (nicht nur Ventile der Druckminderer schließen!).
Schweißtechnische Arbeiten mit hoher Exposition sind möglichst am Ende des Arbeitstages durchzuführen.
Maßnahmen für konkrete Schweiß-Tätigkeiten schlägt auch der Online-Rechner der BGHM nach Ermittlung einer Gefährdungszahl vor.



Gesundheitsgefährdung

Einatmen der beim Schweißen entstehenden Rauche (grobe Partikel und ultrafeine Partikel) kann zu Gesundheitsschäden insbesondere der Lunge führen.
Giftig bei Einatmen (H331).
Kohlen­monoxid kann das Kind im Mutterleib schä­digen (s. H360D)!
Die beim Schweißen entstehende Strahlung kann Augen und Haut schädigen.
Eine krebserzeugende Wirkung von Ozon wird vermutet.



Brand- und Explosionsschutz

Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Repa­ratur) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Besteht in dem Bereich oder in allen angrenzenden Arbeitsbereichen, in die Schweißfunken gelangen können, Brand- und Explosionsgefahr durch Arbeits- oder Gefahrstoffe, sind diese - auch hinter Abdeckungen - vollständig vorher zu beseitigen.
Dabei auch an obere oder untere Etagen denken - z.B. bei Rohrleitungen oder Deckendurchbrüchen.
Lässt sich die Brand- und Explosionsgefahr nicht vollständig beseitigen, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis mit festgelegten Sicherungsmaßnahmen erforderlich.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Schweißrauchen vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Beim Reinigen des Arbeitsbereiches Staubaufwirbelung vermeiden, z.B. Industriestaubsauger oder Naßkehrmaschinen einsetzen.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Ar­beits­stoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rau­chen sind ver­boten!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Schutzschild oder Schutzschirm mit Schweißerschutzfiltern nach DIN EN 169 verwenden.
Bei häufigem Zünden des Lichtbogens (kurze Nähte, Heften) sind Schweißerschutzfilter zu empfehlen, die sich selbsttätig verdunkeln.
Handschutz: Lederstulpenhandschuhe (spezielle Schweißerhandschuhe) verwenden.
Vorbeugenden Hautschutz mit UV-Schutz verwenden. Alle Körperteile ausreichend bedecken.
Bei besonders intensiven Lichtbögen und/oder stark reflektierenden Wänden ist auch der Nacken des Schweißers z.B. durch ein Nackenleder zu schützen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P oder TH3P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen das Eindringen von Schweißspritzern und Funken in die Filter verhindert wird.
Für schweißtechnische Arbeiten in engen Räumen sind vorzugsweise belüftete Hauben oder Helme, bei Gefahr von Sauerstoffmangel, ist umgebungsluftunabhängiger Atemschutz einzusetzen (Isoliergeräte).
Das Tragen von Atemschutz darf keine stän­dige Maßnah­me sein.
Körperschutz: Bei intensiven schweißtechnischen Arbeiten: Lederschürze



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Wird der Allgemeine Staubgrenzwert oder ein Wert von 3 mg/m³ Schweißrauch nicht ein­ge­hal­ten, ist ar­beits­medi­zi­nische Vorsorge regel­mä­ßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Bei Tätigkeiten mit Schweißrauchen ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Dazu können vom Arzt im Rahmen der Vorsorge für Untersuchungen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Vorsorge­unter­suchungen herangezogen werden.
Schweißen und Trennen von Metallen
Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe - allgemein
Fluor und anorganische Fluorverbindungen
Kohlenmonoxid
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen mit schweißtechnischen Arbeiten nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.
Werdende Mütter dürfen bei diesen schweißtechnischen Arbeiten nicht beschäftigt werden, d.h. die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein ("unverantwortbare Gefährdung" nach Mutterschutzgesetz).



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Haut mit viel Was­ser spülen.
Ver­bren­nungen und Wunden keimfrei be­decken.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Ärztliche Behandlung.
Sonstiges: Bei Stromeinwirkung Stromversorgung unterbrechen (z.B. Ausschalten, Notaus betätigen, Stecker ziehen, Sicherung herausdrehen) und sofort Arzt verständigen.



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Stäube und in Absaugungen abgeschiedene Partikel ordnungs­gemäß entsorgen.
Schweißstaub aus Filtersystemen wenn möglich getrennt sammeln.
Elektroden- und sonstige Metallabfälle können zur Schrottverwertung abgegeben werden.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus der Oberflächenbearbeitung von Metallen sind in der Regel dem Kapitel "1201" der AVV zuzuordnen.
Schweißabfälle: Abfallschlüssel nach AVV: 120113 (kein gefährlicher Abfall).