Beim Lichtbogenhandschweißen (LBH) mit hochlegierten Stabelektroden werden rutil- oder kalkbasischumhüllte Stabelektroden im Lichtbogen abgeschmolzen.
Die Umhüllung der Elektrode entwickelt beim Abschmelzen Gase, die den Lichtbogen stabilisieren, den flüssigen Werkstoffübergang im Lichtbogen vor dem Sauerstoff der Luft schützen und den Abbrand von Legierungsbestandteilen mindern.
Umhüllte Stabelektroden zum Lichtbogen-Handschweißen sind meist von grauer Farbe und unterschiedlichem Durchmesser, in der Regel in großerer Stückzahl verpackt.
Sie werden als Schweißzusatzwerkstoff zum Verbindungsschweißen eingesetzt.
Der Schweißzusatzwerkstoff entspricht in der Zusammensetzung dem zu schweißenden Grundwerkstoff.
Hochlegierte Stabelektroden enthalten mindestens 5 Gewichtsprozent an Legierungselementen wie Chrom, Nickel, Mangan.
Folgende Umhüllungstypen für hochlegierte Stabelektroden kommen in der Regel zum Einsatz:
R: Rutil (Titandioxid-haltig), B: Basisch (Calcium- und Magnesiumoxid- sowie Flussspat-haltig) und deren Kombinationen.
In der vorliegenden Form sind Stabelektroden keine Gefahrstoffe.
Erst beim Schweißen entstehen aus der Legierung und Umhüllung Gefahrstoffe, die in Konzentrationen über den Arbeitsplatzgrenzwerten eine lungenbelastende, oder toxische Wirkung haben.
Insbesondere die Lunge schädigen können und Gesundheitsbeschwerden hervorrufen.
Beim Schweißen von beschichtetem und/oder verschmutztem Grundwerkstoff können zusätzliche Gefahrstoffe entstehen.
Dies sind z.B. zinkoxid- oder kupferoxidhaltige Rauche sowie weitere gas- und partikelförmige Gefahrstoffe mit spezifischen Wirkungen. Diese zusätzlichen Gefahrstoffe müssen ebenfalls bewertet werden.
Für das Lichtbogenhandschweißen mit unlegierten/niedriglegierten Stabelektroden gibt es ein eigenes GisChem-Datenblatt.
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
Nickeloxide im Schweißrauch
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,03 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 6 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 6 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion)
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Es handelt sich um einen risikobasierten Beurteilungsmaßstab.
Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund zusätzlicher akuter und chronischer Wirkungen von Nickeloxiden festgelegt. Bei Überschreitung gelten dieselben Maßnahmen wie bei Überschreitung eines AGW.
Gemäß der Nickelkonvention ist bei der thermischen Bearbeitung von Nickel z.B. beim Schweißen nicht der Grenzwert von Nickel, sondern der von (krebserzeugenden) Nickeloxiden wie hier genannt, zu beachten.
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Cobalt(II)-oxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,5 µg/m³, (Alveolengängige Fraktion), (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 5 µg/m³, (Alveolengängige Fraktion)
Spitzenbegrenzung:
Kategorie: 4 (4*Grenzwert; 15-Minuten-Mittelwert; maximal 1 Stunde pro Schicht)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H, MAK- und BAT- Werteliste)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Manganoxide im Schweißrauch
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,02 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Fluoride
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der AGW für Fluoride wird berechnet als Fluor.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Chrom(VI)-oxid
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Beurteilungsmaßstab (BM): 1µg/m³ (Einatembare Fraktion) auf Toleranzkonzentrationsniveau (Überschreitungsfaktor 8)
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Es handelt sich um einen risikobasierten Beurteilungsmaßstab.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,005 mg/m³ als Chrom (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden) für karzinogene Verbindungen der Kategorien 1A oder 1B
Übergangsmaßnahmen: Grenzwert 0,025 mg/m³ bis zum 17.01.2025 für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren.
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Krebserzeugend Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.