Wird der Allgemeine Staubgrenzwert oder ein Wert von 3 mg/m³ Schweißrauch nicht eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Bei Tätigkeiten mit Schweißrauchen ist, sofern eine Exposition besteht, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Dazu können vom Arzt im Rahmen der Vorsorge für Untersuchungen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen herangezogen werden.
Schweißen und Trennen von Metallen
Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe - allgemein
Nickel und Nickelverbindungen
Cadmium und Cadmiumverbindungen
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeitsmedizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atemschutzgeräte durchzuführen.
Die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung (u.a. Abschätzung/Messung der Körperdosis, gegebenenfalls Anzeige bei der zuständigen Behörde) sind zu beachten.
Nach Strahlenschutzverordnung anzeigepflichtige Arbeiten dürfen nur weiter ausgeführt werden, wenn innerhalb des Kalenderjahrs arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.