GisChem

Desinfektionsmittel auf Hypochlorit-Basis im Labor

Auszug aus:
Datenblatt

Desinfektionsmittel auf Hypochlorit-Basis im Labor: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Desinfektionsmittel auf Hypochloritbasis enthalten neben Natriumhypochlorit meist Natronlauge oder Kalilauge in unterschiedlicher Konzentration - oft von ca. 5 bis 30 %.
Sie können auch noch weitere Zusätze (z.B. Tenside) enthalten.
Diese Desinfektionsmittel sind klare, farblose bis leicht gelb-grünliche Flüssigkeiten, die schwach bis stechend nach Chlor riechen. Sie sind in jedem Verhältnis mit Wasser mischbar.
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Bevorzugt sind Mittel einzusetzen, die in den offiziellen Listen des DGHM oder RKI aufgeführt sind. Die Wirkung als Desinfektionsmittel ist dann unter Ein­haltung der angegebenen Konzentrationen und Einwirk­zeiten erwiesen.
Verwendet werden diese Desinfektionsmittel unter anderem in medizinischen Bereichen und in Labora­torien. Dieses Datenblatt bezieht sich auf die Verwen­dung in biotechnologischen Laboratorien.
Für Desinfektionsmittel, die in Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte oder in Biogasanlagen ver­wendet werden, gibt es in GisChem eigene Daten­blätter.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Ab­hän­gigkeit von der Konzentration der Inhalts­stoffe von der oben genannten Einstufung ab­weichen.
Z.B. kann das Produkt je nach Gehalt an Alkalien statt mit R 35 auch mit R 34 gekennzeichnet sein, wenn die Alkalikonzentration unter 5 % beträgt.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe/Gemische müssen nicht unbedingt auch in allen Produkten dieser Produktgruppe enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
Chlor
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1,5 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Natriumhydroxid
Früherer MAK-Wert: 2 mg/m³ gemes­sen in der ein­atem­baren Fraktion. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie = 1 = (Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschreiten)
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.