GisChem

Lichtbogenhandschweißen mit unlegierten/niedriglegierten Stabelektroden

Ganzes Dokument: Datenblatt


Lichtbogenhandschweißen mit unlegierten/niedriglegierten Stabelektroden


Einstufung GHS

GHS07

Achtung

Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332)
Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)

Die dargestellte Kennzeichnung entspricht den ermittelten Hauptgefahren der Schweißrauche, die bei diesem Verfahren entstehen.
Sie ist als Ergebnis der Gefährdungsermittlung durch einen Arbeitgeber und nicht als chemikalienrechtliche Bewertung zu verstehen.
Auf die Angabe einer formalen GHS-Einstufung wird daher verzichtet.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Beim Lichtbogenhandschweißen (LBH) werden rutil-, kalkbasisch- oder sauerumhüllte Stabelektroden im Lichtbogen abgeschmolzen.
Die Umhüllung der Elektrode entwickelt beim Abschmelzen Gase, die den Lichtbogen stabilisieren, den flüssigen Werkstoffübergang im Lichtbogen vor dem Sauerstoff der Luft schützen und den Abbrand von Legierungsbestandteilen mindern.
Umhüllte Stabelektroden zum Lichtbogen-Handschweißen sind meist von grauer Farbe und unterschiedlichem Durchmesser, in der Regel in großerer Stückzahl verpackt.
Sie werden als Schweißzusatzwerkstoff zum Verbindungsschweißen eingesetzt.
Der Schweißzusatzwerkstoff entspricht in der Zusammensetzung dem zu schweißenden Grundwerkstoff.
Unlegierte/niedriglegierte Stabelektroden enthalten in der Summe weniger als 5 Gewichtsprozent an Legierungselementen wie Chrom, Nickel, Mangan.
Folgende Umhüllungstypen für unlegierte und niedriglegierte Stabelektroden kommen in der Regel zum Einsatz:
A: Sauer (Eisen- und Manganerze), C: Cellulose, R: Rutil (Titandioxid-haltig), B: Basisch (Calcium- und Magnesiumoxid- sowie Flussspat-haltig) und deren Kombinationen.
In der vorliegenden Form sind Stabelektroden keine Gefahrstoffe.
Erst beim Schweißen entstehen aus der Legierung und Umhüllung Gefahrstoffe, die in Konzentrationen über den Arbeitsplatzgrenzwerten eine lungenbelastende oder toxische Wirkung haben.
Beim Schweißen von beschichtetem und/oder verschmutztem Grundwerkstoff können zusätzliche Gefahrstoffe entstehen.
Dies sind z.B. zinkoxid- oder kupferoxidhaltige Rauche sowie weitere gas- und partikelförmige Gefahrstoffe mit spezifischen Wirkungen. Diese zusätzlichen Gefahrstoffe müssen ebenfalls bewertet werden.
Für das Lichtbogenhandschweißen von hochlegierten Werkstoffen gibt es aufgrund der höheren Gefährdung ein eigenes GisChem-Datenblatt.


Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
Manganoxide im Schweißrauch
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,02 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,2 mg/m³ gemes­sen in der ein­atem­baren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metall­gehalt als analy­tische Berech­nungs­basis.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Fluoride
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der AGW für Fluoride wird berechnet als Fluor.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)



Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren

Soweit technisch möglich, sind schadstoffarme Schweißverfahren anzuwenden.
Als schadstoffarme Schweißverfahren sind WIG-Schweißen, Unterpulverschweißen und Impulslichtbogen-Schweißen (bei MSG-Schweißen) bekannt.



Messung / Ermittlung

Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenz­werte der Inhalts­stoffe zu bewerten.
Die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) ist als eine repräsentative Meßgröße zu verwenden.
Als Leitkomponente im Schweißrauch ist Manganoxid zu berücksichtigen, sofern der Gesamtanteil in der Elektrode (Kern, Umhüllung) von Mangan mindestens 5 % ist.
Wird der für die Leitkomponente(n) geltende Grenzwert im Atembereich des Schweißers eingehalten, liegen die Konzentrationen aller anderen Schadstoffe im Schadstoffgemisch unterhalb der jeweiligen Grenzwerte.
Ohne wirksame Absaugung im Entstehungsbereich ist eine Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu erwarten.
Bei der konsequenten Umsetzung der technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen ist mit einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte sowie einer minimierten Gefährdung zu rechnen.




Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Beim länger andauernden ortsgebundenen Schweißen ist eine Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe zu verwenden.
Bei länger andauerndem nicht ortsgebundenen Schweißen ist mindestens eine technische Raumlüftung (Zu- und Abluft) erforderlich.
Absaugeinrichtungen mit beweglicher Erfassung müssen ständig entsprechend dem Arbeitsfortschritt nachgeführt werden.
Die Erfassungselemente müssen in möglichst geringem Abstand zur Entstehungsstelle positioniert werden, um eine wirksame Absaugung sicherzustellen.
Absaugungs-Erfassungselemente mit Flansch sind effektiver als die konventionellen Trichterformen (s. Glossareintrag funktionstüchtige Absaugung).
Je nach Schweißaufgabe können in den Schweißerschutzschild/-helm oder den Brenner integrierte (auch angebaute) Absaugungen besonders sinnvoll sein, da z.B. letztere direkt an der Entstehungsstelle absaugen.
Abgesaugte Luftmenge durch Frischluft ersetzen.
Abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist.
Eine ausreichende Reinigung bei Schweißrauchen ohne KMR Stoffe liegt vor, wenn lufttechnische Anlagen zum Abscheiden von Schweißrauchen eingesetzt werden.
Absaugeinrichtungen regelmäßig warten.
Abhängig von Größe und Art der Anlage, Einsatzhäufigkeit und Art und Menge der Luftverunreinigung ist dazu unter Berücksichtigung der Herstellerempfehlungen ein Instandhaltungs- und Wartungsplan aufzustellen.
Wenn Schweißrauchabsauggeräte im Umluftbetrieb geführt werden müssen, z.B. bei mobilen Arbeitsplätzen, dürfen nur behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Geräte verwendet werden.
Durch Quellüftung kann die Zu- und Abluft von Anlagen zur Raumlüftung so geführt werden, dass sie die beim Schweißen entstehende Thermik unterstützt und nicht erfasste Gefahrstoffe aus dem Atembereich der Beschäftigten verdrängt werden.
Die empfohlenen Schweißparameter sollten eingehalten werden, da z.B. eine höhere Stromstärke, ein größerer Durchmesser oder ein längerer Lichtbogen auch mehr Schadstoffe erzeugt.
Arbeitsplätze abschirmen, damit die Umgebung vor Strahlen geschützt wird, z.B. durch Vorhänge oder wenig reflektierende Stellwände.
Bei erhöhter elektrischer Gefährdung für gute Isolierung sorgen und nur entsprechend zugelassene Geräte einsetzen.
Die Anzahl der Beschäftigten, die Schweißrauchen und -gasen ausgesetzt sind, sowie die Expositionsdauer sind so weit wie möglich zu minimieren.
Werden Schweißtätigkeiten von einem Beschäftigten allein ausgeführt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen oder eine angemessene Aufsicht zu gewähren.
Vor Beginn der Schweißarbeiten ist darauf zu achten, dass Rückstände auf Werkstückoberflächen, z.B. von Kaltreinigern, entfernt werden.
Bei Arbeitsunterbrechungen und vor Arbeitsende sind die Ventile an Druckgasflaschen und Gasentnahmestellen zu schließen (nicht nur Ventile der Druckminderer schließen!).
Schweißtechnische Arbeiten mit hoher Exposition sind möglichst am Ende des Arbeitstages durchzuführen.
Maßnahmen für konkrete Schweiß-Tätigkeiten schlägt auch der Online-Rechner der BGHM nach Ermittlung einer Gefährdungszahl vor.



Gesundheitsgefährdung

Einatmen der beim Schweißen entstehenden Rauche (grobe Partikel und ultrafeine Partikel) kann zu Gesundheitsschäden führen.
Gesundheits­schädlich bei Einatmen (H332).
Kann Gesundheitsstörungen wie Lungen­ödem, Lungen­schaden ver­ur­sachen.
Die beim Schweißen entstehende Strahlung kann Augen und Haut schädigen.



Brand- und Explosionsschutz

Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Repa­ratur) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Besteht in dem Bereich oder in allen angrenzenden Arbeitsbereichen, in die Schweißfunken gelangen können, Brand- und Explosionsgefahr durch Arbeits- oder Gefahrstoffe, sind diese - auch hinter Abdeckungen - vollständig vorher zu beseitigen.
Dabei auch an obere oder untere Etagen denken - z.B. bei Rohrleitungen oder Deckendurchbrüchen.
Lässt sich die Brand- und Explosionsgefahr nicht vollständig beseitigen, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis mit festgelegten Sicherungsmaßnahmen erforderlich.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Schweißrauchen vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Beim Reinigen des Arbeitsbereiches Staubaufwirbelung vermeiden, z.B. Industriestaubsauger oder Naßkehrmaschinen einsetzen.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Ar­beits­stoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rau­chen sind ver­boten!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Schutzschild oder Schutzschirm mit Schweißerschutzfiltern nach DIN EN 169 verwenden.
Bei häufigem Zünden des Lichtbogens (kurze Nähte, Heften) sind Schweißerschutzfilter zu empfehlen, die sich selbsttätig verdunkeln.
Handschutz: Lederstulpenhandschuhe (spezielle Schweißerhandschuhe) verwenden.
Vorbeugenden Hautschutz mit UV-Schutz verwenden. Alle Körperteile ausreichend bedecken.
Bei besonders intensiven Lichtbögen und/oder stark reflektierenden Wänden ist auch der Nacken des Schweißers z.B. durch ein Nackenleder zu schützen.
Atemschutz: Atemschutz ist bei diesen Anwendungsbedingungen und bei Einhalten der genannten technischen Maßnahmen nicht erforderlich.
Für schweißtechnische Arbeiten in engen Räumen sind vorzugsweise belüftete Hauben oder Helme, bei Gefahr von Sauerstoffmangel, ist umgebungsluftunabhängiger Atemschutz einzusetzen (Isoliergeräte).
Körperschutz: Bei intensiven schweißtechnischen Arbeiten: Lederschürze



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Wird der Allgemeine Staubgrenzwert oder ein Wert von 3 mg/m³ Schweißrauch nicht ein­ge­hal­ten, ist ar­beits­medi­zi­nische Vorsorge regel­mä­ßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Bei Tätigkeiten mit Schweißrauchen ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Bei Tätigkeiten mit Fluorverbindungen z.B. aus Elektrodenumhüllungen ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Dazu können vom Arzt im Rahmen der Vorsorge für Untersuchungen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Vorsorge­unter­suchungen herangezogen werden.
Schweißen und Trennen von Metallen
Fluor und anorganische Fluorverbindungen
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen mit schweißtechnischen Arbeiten nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.
Werdende Mütter dürfen bei diesen schweißtechnischen Arbeiten nicht beschäftigt werden, d.h. die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein ("unverantwortbare Gefährdung" nach Mutterschutzgesetz).



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Haut mit viel Was­ser spülen.
Ver­bren­nungen und Wunden keimfrei be­decken.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Ärztliche Behandlung.
Sonstiges: Bei Stromeinwirkung Stromversorgung unterbrechen (z.B. Ausschalten, Notaus betätigen, Stecker ziehen, Sicherung herausdrehen) und sofort Arzt verständigen.



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Stäube und in Absaugungen abgeschiedene Partikel ordnungs­gemäß entsorgen.
Schweißstaub aus Filtersystemen wenn möglich getrennt sammeln.
Elektroden- und sonstige Metallabfälle können zur Schrottverwertung abgegeben werden.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus der Oberflächenbearbeitung von Metallen sind in der Regel dem Kapitel "1201" der AVV zuzuordnen.
Schweißabfälle: Abfallschlüssel nach AVV: 120113 (kein gefährlicher Abfall).