GisChem

Kresol (o,m,p)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Kresol (o,m,p)


Einstufung GHS

GHS06 GHS05

Gefahr

Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. (H301 + H311)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H412)
Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. (P270)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. (P303 + P361 + P353)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P312)

GHS-Einstufung
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 3 (Acute Tox. 3), H301
Akute Toxizität dermal (Kapitel 3.1) - Kategorie 3 (Acute Tox. 3), H311
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1B (Skin Corr. 1B), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 3 (Aquatic Chronic 3), H412

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die Mindesteinstufung aus Anhang VI in die Gefahrenklasse Akute Toxizität wurde anhand von Hersteller- und Literaturangaben bestätigt.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Schwere Augen­schädigung/Augen­reizung.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Kresol (o,m,p) wird auch als i-Kresol, Hydroxytoluol, Methoxybenzol, Methylphenol, Monooxytoluol, Cresylsäure, Oxytoluol, Trikresol, Rohkresol oder Phenolkarbolsäure bezeichnet und ist eine undefinierte Mischung der Isomere o-, m- und p-Kresol.
Kresol ist eine farblose bis braun-gelbliche, eventuell auch rosafarbene, süß phenolisch riechende, feuchtigkeitsanziehende Flüssigkeit.
Sie ist wenig in Wasser, aber gut in organischen Lösemitteln wie Alkoholen, Ether, Ölen sowie in Alkalien löslich und verfärbt sich unter Licht- und Lufteinfluss leicht braun.
Kresol wird zur Textilreinigung, Erzflotation, Herstellung von Kresolharzen, Cumarin und Salicylaldehyd, sowie als Lösemittel für synthetische Harze eingesetzt.
Auch in Hydraulikflüssigkeiten, Farben, in der Photographie und vor allem als Inhaltsstoff von Desinfektionsmitteln z.B. in biotechnologischen Laboratorien wird eine Isomerenmischung von Kresol verwendet.
Die folgenden Informationen beziehen sich aus­schließlich auf die Verwendung in Laboratorien.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Schmelzpunkt: 11 °C bis 35 °C
Siedepunkt: 191 °C bis 203 °C
Flammpunkt: 81 °C bis 86 °C
Zündtemperatur: 555 °C
Untere Explosionsgrenze: 1 Vol.-%


Kresol (o,m,p)
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 4,5 mg/m³ bzw. 1 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Emissionsgrenzwerte aus der TA Luft sind im Datenblatt der Branche Chemie angegeben.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 7088


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System ver­wenden.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Einhaltung des AGW durch Messung oder gleichwertige Nachweismethode sicherstellen, Unterlagen aufbe­wah­ren und den Beschäftigten und dem Betriebsrat zu­gäng­lich machen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei allen Tätigkeiten mit Hautkontakt.
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft. Bei Ver­sprühen bzw. Erwärmung über den Flamm­punkt Bildung ex­plo­sions­fä­hi­ger At­mo­sphäre möglich.
Bei durch­tränk­tem Ma­ter­ial (z.B. Klei­dung, Putz­lap­pen) be­steht er­höh­te Ent­zün­dungs­ge­fahr.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Aluminium und Aluminium-Legie­rungen beim Erhitzen. Explosions­gefahr.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid, reizende Gase und Dämpfe).
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Aluminium und dessen Legie­rungen, Bronze, Kupfer, Mes­sing, Gusseisen, Blei, unlegierte Stähle, viele Kunst­stoffe.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen oder Nebeln vermeiden, möglichst geschlossene Apparaturen verwenden. Ist das nicht möglich im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten.
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Zum Pipettieren nur mechanische Einrichtungen be­nutzen. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten!
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Apparaturen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Auf­nahme über die Haut kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Die Geruchswahrnehmung kann durch Lähmung der Geruchsnerven beeinträchtigt werden.
Bei Hautberührung fehlt durch örtliche Betäubung die Schmerz-Warnwirkung.
Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt (H301 + H311).
Verursacht Ver­ätz­ungen, d.h. schädigt Atem­wege, Augen und Haut bis zur Zerstörung (s. H314).
Verätzungen am Auge können zum Verlust der Seh­fähig­keit führen (s. H318).
Kann Fieber, starken Speichelfluß, Schweißausbrüche und Rauschzustände verursachen.
Schwindel, Kopf­schmerzen oder Benom­men­heit können auf­treten.
Kann zu Magen-Darm-Beschwerden, Zuckungen, Nervenlähmungen, Pulsverlangsamung, Herzversagen und Atemstillstand führen.
Schädigung von Augen, Zentralnervensystem, Haut, Leber und Nieren möglich.



Brand- und Explosionsschutz

Vorräte im Labor so gering wie möglich halten, gegen Flamm- und Hitzeeinwirkung gesichert aufbewahren.
Versprühen bzw. Erwärmung über den Flammpunkt vermeiden. Ist das nicht möglich im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Bei Berührung mit der Haut gründlich spülen - Vergiftungsgefahr! Siehe auch Kapitel "Erste Hilfe".
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Korbbrille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden);
Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm) (Durchbruchzeit zwischen 2 und 4 Stunden, max. Tragezeit 2 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da für den Stoff zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folg­enden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.
Werdende Mütter dürfen hiermit nur beschäftigt werden, wenn kein Hautkontakt besteht und der Arbeits­platz­grenz­wert unterschritten ist. In diesem Fall gilt die "unverantwortbare Gefährdung" als ausgeschlossen.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Geeigneter Atemschutz: Gas­filter A (braun)
Nach Verschütten mit saug­fähigem, un­brenn­barem Material (z.B. Kiesel­gur, Bläh­glimmer, Sand) auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben verfahren.
Produkt ist brennbar, geeignete Lösch­mittel vor­zugs­weise: Kohlen­dioxid, Schaum, Lösch­pulver. Mög­lich ist auch: Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid, reizende Gase und Dämpfe).
Berst­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Wasser und Dekontaminationsflüssigkeit spülen.
Verätzungen und Wunden keimfrei be­decken.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung (Dekonta­mina­tion, Vital­funk­tionen), kein spe­zifi­sches Anti­dot be­kannt.
Überwachung für 24 h!



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Laborchemikalien einschließlich deren Gemische, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Abfallschlüssel: 160506.
Gebrauchte organische Laborchemikalien: Abfall­schlüs­sel nach AVV: 160508. (Sonderabfälle)
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüf­teten Ort unter Licht­aus­schluss lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Vor Feuchtig­keit und Wasser schützen.
Bei Umgang mit labor­üblichen Mengen sind keine weiteren Vorschriften der TRGS 510 zur Lagerung zu beachten. Eine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in dauerabgesaugten Sicherheitsschränken ist empfehlens­wert.
Unter Verschluss oder so aufbe­wahren oder la­gern, dass nur fach­kundige und zu­ver­lässige Per­sonen Zugang haben.
Behälter aus z.B. Stahl, rost­freiem Stahl, Titan einigen Kunst­stoffen wie z.B.Teflon sind geeignet.
Vorsicht mit leeren Gebinden - Explo­sions­gefahr.
Zusammenlagerungsbeschränkungen sind in Laboratorien in der Regel erst ab einer Mengengrenze von 200 kg zu beachten (s. auch das GisChem-Datenblatt "Branche: Chemie").
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 6.1C.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
In Laboratorien werden die wasserrecht­lichen Bestimmungen bei all­gemein üblicher Labor­ausstattung sowie Umgang mit labor­üblichen Mengen ohne weiteren Aufwand erfüllt.