Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen!
Die vom Hersteller empfohlene Lagerzeit beachten. Behälter bei Erhalt datieren.
Die vom Hersteller empfohlenen minimalen bzw. maximalen Lagertemperaturen dürfen nicht unter- bzw. überschritten werden.
Achtung! Einige Organische Peroxide können gefrieren und unter Umständen kann gefährliche Phasentrennung eintreten.
Liegt die maximal zulässige Lagertemperatur von Peroxiden unter der Raumtemperatur, so sind diese Peroxide unter Kühlung zu lagern.
Bei der baulichen Ausführung und bei der Ausrüstung von Lageräumen sowie hinsichtlich der zulässigen Höchstmengen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe sind die folgenden Vorschriften und Verordnungen zu berücksichtigen: DGUV Vorschrift 13 "Organische Peroxide" (früher BGV B4), zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Sprengstofflager-Richtlinie 300, AwSV.
Lagerräume für Organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungsflächen (gemäß DGUV Vorschrift 13 § 7 - früher BGV B4) versehen sein.
Die Lagerung von flüssigen Organischen Peroxiden erfordert einen Auffangraum.
Gebäude, in denen mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP I bis OP III umgegangen wird, müssen Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen (gemäß DGUV Vorschrift 13 § 5 - früher BGV B4) aufweisen.
Nur im Originalgebinde oder in vom Hersteller empfohlenen Gebinden lagern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 5.2.
Die Zusammenlagerung mit anderen Stoffen oder Erzeugnissen ist untersagt.
Das gilt nicht für die Zusammenlagerung mit nichtbrennbaren Stoffen (12 und 13).
Unter bestimmten Umständen ist die Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen (10 und 11) sowie mit sonstigen explosiven Stoffen (4.1A) und entzündbaren festen Stoffen (4.1B) erlaubt.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Bei weitergehenden Fragen berät Sie Ihre zuständige Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Berufsgenossenschaft.
Darüber hinaus finden Sie Informationen im Merkblatt der BG RCI "Organische Peroxide" M001.
In Abhängigkeit von der WGK sind spezifische Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen zu berücksichtigen.