GisChem

Peroxide, organisch

Auszug aus:
Datenblatt

Peroxide, organisch: Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Die vom Hersteller empfohlene Lagerzeit beachten. Behälter bei Erhalt datieren.
Die vom Hersteller empfohlenen minimalen bzw. maximalen Lagertemperaturen dürfen nicht unter- bzw. überschritten werden.
Achtung! Einige Organische Peroxide können gefrieren und unter Umständen kann gefährliche Phasentrennung eintreten.
Liegt die maximal zulässige Lagertemperatur von Peroxiden unter der Raumtemperatur, so sind diese Peroxide unter Kühlung zu lagern.
Bei der baulichen Ausführung und bei der Ausrüstung von Lageräumen sowie hinsichtlich der zulässigen Höchstmengen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe sind die folgenden Vorschriften und Verordnungen zu berücksichtigen: DGUV Vorschrift 13 "Organi­sche Per­oxide" (früher BGV B4), zweite Ver­ord­nung zum Spreng­stoff­ge­setz und Spreng­stoff­lager-Richt­linie 300, AwSV.
Lagerräume für Organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP I bis OP III müssen mit Druck­ent­las­tungs­flächen (gemäß DGUV Vorschrift 13 § 7 - früher BGV B4) versehen sein.
Die Lagerung von flüssigen Organischen Peroxiden erfordert einen Auffangraum.
Gebäude, in denen mit orga­nischen Per­oxiden der Gefahrgruppe OP I bis OP III umgegangen wird, müssen Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen (gemäß DGUV Vorschrift 13 § 5 - früher BGV B4) aufweisen.
Nur im Original­gebinde oder in vom Her­steller empfohlenen Ge­binden lagern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 5.2.
Die Zusammenlagerung mit anderen Stof­fen oder Er­zeug­nissen ist unter­sagt.
Das gilt nicht für die Zusammenlagerung mit nichtbrennbaren Stoffen (12 und 13).
Unter bestimmten Umständen ist die Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen (10 und 11) sowie mit sonstigen explosiven Stoffen (4.1A) und entzündbaren festen Stoffen (4.1B) erlaubt.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Bei weitergehenden Fragen be­rät Sie Ihre zu­stän­dige Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Be­rufsgenossen­schaft.
Darüber hinaus finden Sie Informationen im Merkblatt der BG RCI "Organische Peroxide" M001.
In Abhängigkeit von der WGK sind spezi­fische Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-An­la­gen zu berücksichtigen.

Mindeststandards