GisChem

Dicumylperoxid (DCP)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Dicumylperoxid (DCP)


Einstufung GHS

GHS02 GHS08 GHS09 GHS07

Achtung

Erwärmung kann Brand verursachen. (H242)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (H360D)
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H411)
Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... (Hersteller kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben oder, wenn Wasser eindeutig ungeeignet ist, ein alternatives Mittel empfehlen) waschen. (P302 + P352)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Vor Sonnenbestrahlung schützen. (P410)
Bei Temperaturen nicht über ...°C aufbewahren. (P411)
Getrennt aufbewahren. (P420)

GHS-Einstufung
Organische Peroxide (Kapitel 2.15) - Typ F (Org. Perox. F), H242
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 2 (Aquatic Chronic 2), H411

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Bei der Einstufung nach GHS handelt es sich um eine Einstufung aus Anhang VI, die auch nach Auswertung von Herstellereinstufungen und Literatur nicht um weitere Einstufungen ergänzt werden muss.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Dicumylperoxid (DCP) wird auch als 8,8'-Dicumenylperoxid, Bis(1-methyl-1-phenylethyl)peroxid, Diisopropylbenzenperoxid, Cumenperoxid und DCUP bezeichnet.
Dicumylperoxid ist ein weißes bis gelbliches, charakteristisch riechendes Pulver.
Es ist in Wasser fast nicht - jedoch gut in Alkoholen, Estern, aromatischen Kohlenwasserstoffen wie z.B. Toluol, Halogenkohlenwasserstoffen sowie Phthalaten löslich.
DCP kommt in Form von Pulver, Pellets oder als Granulat in den Handel.
Handelsnamen sind z.B. Einzelprodukte der Pro­dukt­reihen Peroxan, Perkadox, Luperox, DI-CUP oder Varox.
Verwendet wird es in der Herstellung und Modifikation von Kunststoffen und in der Gummiindustrie als Initiator und Vernetzer sowie als Härter von ungesättigten Polyesterharzen.
DCP ist ein organisches Peroxid, das in Reinform der Gefahrgruppe OP II der DGUV Vorschrift 13 (früher BGV B4) "Organische Peroxide" zuzuordnen ist.
Als Gemisch mit mehr als 60 % organischen Füllstoffen ist DCP der Gefahrgruppe OP III, mit mehr als 60 % anorganischen Füllstoffen der Gefahrgruppe OP IV der DGUV Information 13 (früher BGV B4) zuzuordnen.
Vor Einsatz ist zu prüfen, in welcher Konzentration DCP im jeweiligen Gemisch vorliegt und welcher OP-Gruppe das Produkt damit zuzuordnen ist. Dementsprechend sind die Sicherheitsanforderungen festzulegen.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Ab ca. 60 - 70 °C Zersetzung.
Ab ca. 80 °C rasche gefährliche Zersetzung möglich.
Schmelzpunkt: 39 °C
Untere Explosionsgrenze: 30 g/m³
Die untere Explosionsgrenze bezieht sich auf Dicumylperoxid > 95 %.


TA Luft (2021) 5.2.7.1.3 Reproduktionstoxischer Stoff (nicht namentlich aufgeführt): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1102


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System ver­wenden.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Messungen nachweisen.
Messungen des Stoffes/Produktes insbesondere auch zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Exposition aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder Unfälle durch­führen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei allen Tätigkeiten mit Hautkontakt.
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Bei Erwär­mung über den Flamm­punkt Bil­dung ex­plo­sions­fä­hi­ger At­mo­sphäre möglich. Dämpfe sind schwe­rer als Luft.
Die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Ge­mische ist möglich. Diese Produkte besitzen die Staubexplosionsklasse St 1.
Die Entzündung von Staub-Luft-Gemischen durch Zündquellen wie z.B. elektrische Geräte, offene Flammen, Schweißfunken, in Mühlen oder durch Garben von Schleiffunken (z.B. Trennschleifer) ist möglich.
Mit elektrostatischen Aufladungen ist zu rechnen beim Ausschütten, z.B. auf Packmittel, beim pneumatischen Fördern und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände.
Bei Granulaten (mit Partikeldurchmesser > 1 mm), Schuppen, Pasten oder in ausreichend beöltem Zustand treffen die Aussagen zur Staubexplosionsgefahr nicht zu, die Herstellerinformationen sind zu berücksichtigen.
Reagiert mit starken Säuren und starken Laugen unter hef­tiger Wärme­entwicklung.
Reagiert mit star­ken Reduktionsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Dicumylperoxid reagiert heftig mit tertiären Aminen, Schwer­metall­salzen, Staub, Asche, Rost und Schmutz unter Zerset­zung (Explosions­gefahr).
Zersetzt sich beim Erhitzen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Methan, Phenol, Acetophenon, Sauerstoff und Kohlen­monoxid).
Bei Zersetzung durch Erhitzen über die Zer­set­zungstemperatur oder durch Kontakt mit Ver­un­reini­gungen besteht unter Einschluss oder bei Ver­dämmung Explosionsgefahr.
Kontakt mit brennbaren Stoffen, wie z.B. Putz­lappen kann zur Ent­zün­dung führen.
Greift Gummi, Poly­styrol und Poly­vinyl­chlorid an.
Werkstoffe wie z.B. Normalstahl, Messing, Kupfer, Blei wirken zersetzend.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei den Maßnahmen sind, sofern nach Gefährdungsbeurteilung nicht nur geringe Gefährdung vorliegt, die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV zu treffen.
Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüll­stellen, Pro­be­nahmevorrichtungen sowie Wiege- und Misch­arbeitsplätze als geschlossene Sys­teme (z.B. Ein­hausung, Kapse­lung) aus­führen.
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine funktionstüchtige örtliche Absaugung sicherstellen.
Einrichtungen zum Ab- und Umfüllen ge­gen gefähr­liche chemische, ther­mische oder mecha­nische Be­an­spruchung sichern.
Absauganlage in regelmäßigen Ab­stän­den in Ab­hän­gigkeit von der Ver­schmut­zung rei­nigen.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen weiter­gehen­de Informa­tionen zu den Tätig­keiten mit Dicumylperoxid mit­zu­teilen, z.B. hin­sicht­lich der Ersatz­stoff­prüfung.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Stoß, Reibung und Schlag vermeiden.
Verschlüsse vorsichtig öffnen.
Beim Ab- und Um­füllen bzw. beim Mischen der Kompo­nenten Staub­ent­wicklung ver­mei­den.
Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schütt­stellen möglichst gering halten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Für Orga­nische Peroxide und Be­schleu­niger getrennte Mess­ge­fäße ver­wen­den.
Nicht in verdämmend wirkende Ge­fäße um­füllen. Nach Ge­brauch Ge­binde unver­züg­lich ver­schließen.
Peroxid-Reste auf keinen Fall wieder in Original­gebinde bzw. Vorrats­gefäße zurück­geben. Zersetzungs­gefahr!
Gebinde zügig, spätestens aber nach Ar­beits-/Schicht­ende an den vorgesehenen Auf­be­wah­rungsort zu­rück­bringen.
Ein gefährlicher Einschluss Organischer Peroxide z.B. in Leitungen zwischen Absperr­organen muss vermie­den werden. Leitungen von Wärme­einflüssen fern­halten.
Vollständige und gefahrlose Entleerung von Anlagen und Anlagenteilen sicherstellen, z.B. durch sorg­fäl­tige Rei­ni­gung bzw. Spülen mit Löse­mitteln.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.



Gesundheitsgefährdung

Ver­schlucken kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Dicumylperoxid ist im Tierversuch fruchtschädigend (s. H360D)!
Verursacht Hautreizungen (H315).
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Kann die Atemwege reizen.
Kann Gesundheitsstörungen wie Blut­bild­veränderungen ver­ur­sachen.



Brand- und Explosionsschutz

Die empfohlene Lagertemperatur einhalten.
Die folgenden Maßnahmen treffen bei Granu­laten nur zu, wenn z.B. bei Transport- und Fördervorgängen durch Abrieb Staubexplosionsgefahr entsteht.
Staubablagerung und Staubaufwirbelung ver­meiden, Staub­ablagerungen sofort entfernen.
Es ist sicherzustellen, dass Stäube nicht freige­setzt werden. Kann dies nicht dauerhaft realisiert werden, sind weitere technische Maßnahmen erforderlich, z.B. technische Lüftung.
Bereiche, in denen mit dem Auftreten explosi­onsfähiger Staub-Luft-Gemische zu rechnen ist, können z.B. beim pneumatischen Fördern oder Mahlen auftreten.
Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und im Explosionsschutzdokument aus­weisen.
Erwärmung über 70 °C vermeiden, sonst be­steht Zer­set­zungs­gefahr.
Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen ver­meiden.
Bei Reinigungsarbeiten Staubaufwirbelungen vermeiden. Über die stoffspezifische und zweckmäßige Art der Beseitigung von Staubablagerungen sind Informationen beim Hersteller einzuholen.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explo­sionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Elektrostatisch ableitfähige oder leitfähige Behälter verwenden oder solche, die sich nicht gefährlich aufladen können.
Rohre, Schlauchleitungen und Armaturen so auswählen und verwenden, dass Ver­bin­dungen zur Erde nicht unterbrochen werden und keine Gleitstiel­büschel­entladungen entstehen können.
Elektrostatisch aufladbare körnige und pulver­för­mige Stoffe nur in FIBC Typ B, C oder D hand­haben.
Zusätzliche Maßnahmen, z.B. Inertisieren mit Stickstoff, wenn Sauerstoff in höherer Konzentration als in der Luft bzw. neben brennbarem Staub auch brennbare Gase oder Dämpfe vorhanden sein können.
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Repa­ratur) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Keine Putztücher aus aufladbarem Material verwenden.
Behälter für Putztücher am Arbeitsplatz täglich vor Arbeits­schluss leeren.
Die Brandschutzmaßnahmen müssen besonders be­ach­tet werden, da die Brandgefahr durch brand­för­dernde Stoffe wie DCP deutlich erhöht wird.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen, Aerosolen oder Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder ab­blasen - je­doch häufig reinigen!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte Arbeitskleidung sofort wechseln, Rei­ni­gung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Ar­beits­stoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rau­chen sind ver­boten!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Handschuhe aus:
Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Bei Naturlatex-Handschuhen besteht Aller­gie­gefahr - wenn möglich andere Schutzhand­schuhe einsetzen. Gepuderte Einweghandschuhe aus Latex sind durch puderfreie und allergenarme zu ersetzen.
Beim Umgang mit vielen verschiedenen festen Stoffen z.B. in Gummi-Mischereien sind erfahrungsgemäß Schutzhandschuhe aus Nitril- und Butylkautschuk geeignet.
Diese Handschuhe sind jedoch nur dann ein wirksamer Schutz, wenn keine Chemikalienreste insbesondere von beölten Pulvern anhaften.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelz­ver­halten aufweisen.
Atemschutz: Das Tragen von Atemschutz wird z.B. bei Reparaturarbeiten oder unkontrollierten Betriebs­zu­stän­den empfohlen, z.B. Voll­mas­ke/Halb­maske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P, TH2AP). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.
Beim Verdünnen bzw. Ab­füllen: Kunst­stoff­schürze.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.
Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explo­sions­gefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1, 20 sowie in Zone 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht an­ziehen.
Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da für den Stoff zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folg­enden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können
Gefährdung der Haut
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.
Werdende Mütter dürfen diesem Stoff/Produkt nicht ausgesetzt sein, d.h. die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein ("unverantwortbare Gefährdung" nach Mutterschutz­gesetz).
Stillende Mütter dürfen hiermit nicht be­schäf­tigt wer­den (unverantwortbare Gefährdung nach Mutterschutzgesetz).



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/verschüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­aus­rüs­tung tra­gen: Auf jeden Fall Schutz­brille und Hand­schuhe.
Nach Ver­schütten mit saugfähigem Material (z.B. Vermiculit, Perlit oder auch sauberer Sand) aufnehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrieben ver­fahren.
Bei Pulver­produkten: mit Wasser auf­schlämmen oder be­feuchten bevor Auf­nahme mit saug­fähigem Ma­terial.
Organische Per­oxide auf keinen Fall mit organischen Binde­mitteln (z.B. Putz­lappen, Zellstoff, Sägespäne) zusammen­bringen.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Wasser­sprüh­strahl, Trocken­löscher.
Nach dem Erlöschen der Flammen Brandherd unter die Zersetzungs- bzw. Entzündungstemperatur der noch vorhandenen Per­oxide mit Wasser abkühlen.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid).
Vorsicht! Produkt ist brandfördernd und begün­stigt daher die Ent­stehung und Ver­brei­tung von Bränden.
Im Filter von Absaug­anla­gen oder im Ge­misch mit un­brenn­baren Fest­stoffen ist je­doch die Aus­brei­tung eines offe­nen Bran­des möglich.
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung (Dekonta­mina­tion, Vital­funk­tionen), kein spe­zifi­sches Anti­dot be­kannt.



Entsorgung

Peroxid-Reste auf keinen Fall wieder in Originalgebinde bzw. Vorratsgefäße zurückgeben. Zer­setzungs­ge­fahr!
Peroxid-Reste zunächst auf einen Peroxidgehalt unter 10% mit organischen Lösemitteln, die mit Dicumylperoxid misch­bar und verträglich sind, verdünnen. Achtung - keine Ether und kein Aceton verwenden!
Zuvor verdünnte Abfälle in besonderen, ge­kenn­zeichneten, beständigen, nicht verdämmend wir­kenden, verschließbaren Gefäßen (z.B. Metallbehälter mit Pendelklappe) sammeln und unverzüglich geordnet entsorgen.
Empfohlene Lagertemperaturen auch auf dem Ent­sor­gungs­weg einhalten.
Keine anderen Stoffe einbringen! Niemals beschleu­ni­ger­hal­tige Abfälle zugeben!
Peroxid-Abfälle sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Abfallschlüssel nach AVV: 160903.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunst­stoff­be­hält­nisse können zur Ver­wertung abge­geben werden.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Die vom Hersteller empfohlene Lagerzeit beachten. Behälter bei Erhalt datieren.
Die vom Hersteller empfohlenen minimalen bzw. maximalen Lagertemperaturen dürfen nicht unter- bzw. überschritten werden.
Bei der baulichen Ausführung und bei der Ausrüstung von Lageräumen sowie hinsichtlich der zulässigen Höchstmengen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe sind die folgenden Vorschriften und Verordnungen zu berücksichtigen: DGUV Vorschrift 13 "Organische Peroxide".
Lagerräume für Dicumylperoxid (Anfor­de­rungen maxi­mal Gefahrgruppe OP II) müssen mit Druck­ent­las­tungs­flächen (gemäß DGUV Vorschrift 13 § 7 - früher BGV B4) versehen sein.
Gebäude, in denen mit Dicumylperoxid umgegangen wird, müssen Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen (gemäß DGUV Vorschrift 13 § 5 - früher BGV B4) aufweisen.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 5.2.
Die Zusammenlagerung mit anderen Stof­fen oder Er­zeug­nissen ist unter­sagt.
Das gilt nicht für die Zusammenlagerung mit nichtbrennbaren Stoffen (12 und 13).
Unter bestimmten Umständen ist die Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen (10 und 11) sowie mit sonstigen explosiven Stoffen (4.1A) und entzündbaren festen Stoffen (4.1B) erlaubt.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Darüber hinaus finden Sie Informationen im Merk­blatt "Orga­nische Peroxide" M001 (DGUV-I 213-069).
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 0,22 m³ oder 0,2 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­tretende Stoffe bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Die Lagerfläche muss den betriebstechnischen Anforderungen genügen und die Behälter dicht verschlossen, gegen Witterungs­einflüsse geschützt und stoffbeständig sein. Bei Mengen über 1000to müssen Lager bei der Behörde angezeigt werden.
Als Stoff/Produkt der WGK 3 erfordert die La­ge­rung von mehr als 1 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.