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1,1,1-Trichlorethan

Auszug aus:
Datenblatt

1,1,1-Trichlorethan: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

1,1,1-Trichlorethan wird auch als Methylchloroform oder Chlorothene bezeichnet.
Es ist eine farblose Flüssigkeit mit einem süßlichen chloroformähnlichen Geruch. Die Substanz ist leicht flüchtig, in Wasser unlöslich, löst sich gut in Ethanol, Ether, Chloroform und anderen organischen Lösemitteln.
Die Substanz ist ein schwer brennbares Lösemittel, das zwar keinen Flammpunkt, jedoch einen Explosionsbereich aufweist.
Das technische Produkt wird schon bei der Herstellung stabilisiert, wobei ca. 2 - 6 Gew.-% Stabilisatorkombinationen als Zusatz erforderlich sind. Andernfalls wird es durch Licht, Luft und Wärme, teilweise auch durch Feuchtigkeit zersetzt.
1,1,1-Trichlorethan gehört nach EG-Verordnung 1005/2009 zu den geregelten Stoffen. Das bedeutet, dass Produktion, Inverkehrbringen und Verwendung verboten sind.
Ebenso ist das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, verboten.
Es gibt durch eine EG-Kommission zugelassene bzw. genehmigte Ausnahmen für wesentliche Labor- und Analysezwecke sowie für Verarbeitungshilfsstoffe. Die Behälter müssen extra gekennzeichnet werden.
Schmelzpunkt: -30 °C
Siedepunkt: 73,7 °C
Zündtemperatur: 490 °C
Die Zündtemperatur wird aufgrund der Zersetzung des Produktes bei dieser Temperatur angegeben.
Untere Explosionsgrenze: 8 Vol.-% bzw. 440 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 15,5 Vol.-% bzw. 860 g/m³
1,1,1-Trichlorethan
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 550 mg/m³ bzw. 100 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Geruchsschwelle: 100 ppm - 555 ppm
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: 1,1,1-Trichlorethan, Grenz­wert: 275 µg/l, Unter­suchungs­material: Vollblut, Probe­nahme­zeit­punkt: vor nachfolgender Schicht, nach mehreren vorangegangenen Schichten
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse II: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,5 kg/h oder die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 198
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.