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Quecksilber

Ganzes Dokument: Datenblatt


Quecksilber


Einstufung GHS

GHS06 GHS08 GHS09

Gefahr

Lebensgefahr bei Einatmen. (H330)
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (H360D)
Schädigt bei Einatmen die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. (H372)
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P314)
Verschüttete Mengen aufnehmen. (P391)
Unter Verschluss aufbewahren. (P405)

GHS-Einstufung
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 2 (Acute Tox. 2), H330
Reproduktionstoxizität (Kapitel 3.7) - Kategorie 1B (Repr. 1B), H360D
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 1 (STOT RE 1), H372
Kurzfristig (akut) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Acute 1), H400
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1), H410

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die Mindesteinstufung aus Anhang VI in die Gefahrenklasse Akute Toxizität wurde anhand von Hersteller- und Literaturangaben bestätigt.
Bei der Einstufung nach GHS handelt es sich um eine Einstufung aus Anhang VI, die auch nach Auswertung von Herstellereinstufungen und Literatur nicht um weitere Einstufungen ergänzt werden muss.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Quecksilber ist ein bei Raumtemperatur flüssiges, silberglänzendes Metall. Wegen seiner hohen Oberflächenspannung bildet es sehr leicht Tropfen. An feuchter Luft überzieht es sich allmählich mit einer Oxidschicht.
Quecksilber ist geruchlos.
Es ist wenig flüchtig, durch allmähliches Verdampfen können jedoch in geschlossenen Räumen gefährliche Konzentrationen in der Atemluft entstehen.
Seine Dämpfe sind schwerer als Luft.
Quecksilber ist nicht brennbar.
Die Substanz ist in Wasser unlöslich und sinkt ab.
Quecksilber löst sich dagegen in oxidierenden Säuren (Königswasser, Salpetersäure) unter Bildung von nitrosen Gasen und Quecksilber-Nitrat. Auch konzentrierte heiße Schwefelsäure löst die Substanz.
Quecksilber wird verwendet für die Füllung von Hg-Dampf- bzw. Leuchtstofflampen (auch als Neonröhren bezeichnet) und in Hg-Diffusionspumpen für Sonderanwendungen.
Es dient als Kathodenmaterial bei der Chloralkalielektrolyse, zur Herstellung galvanischer Zellen und als Tropfelektrode.
Im medizinischen Bereich wird Quecksilber in Dentallegierungen verwendet.
Quecksilber wird außerdem verwendet zum Herauslösen von Gold und Silber aus edelmetallhaltigen Sanden.
Desweiteren kann Quecksilber als Katalysator eingesetzt werden.
Bald sind diese Verwendungen nur noch historisch. Denn Quecksilber wird in der Europäischen Union Schritt für Schritt aus dem Verkehr gezogen.
Als Elektrode für die Chloralkalielektrolyse darf Quecksilber seit Dezember 2017 nicht mehr verwendet werden. Seit Januar 2018 sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen als Katalysatoren für die meisten Verwendungen verboten.
Auch im kleingewerblichen Goldbergbau dürfen sie nicht mehr verwendet werden. Zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam stellen die EU-Staaten nationale Aktionspläne auf.
Die Herstellung von Batterien und Leuchtstoffröhren mit Quecksilber ist ab einem festgelegten Datum verboten.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Sie gelten für Thermometer und verschiedene Messinstrumente (s. Nr. 18a in VO).
Schmelzpunkt: -39 °C
Siedepunkt: 357 °C


Quecksilber
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,02 mg/m³
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Quecksilber, Grenz­wert: 25 µg/g Kreatinin, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: keine Be­schränkung
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.
TA Luft (2021) 5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe, Klasse I: Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,05 g/h oder die Massenkonzentration 0,01 mg/m³ nicht überschreiten. Die Anforderungen gelten für den Einzelstoff.
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 393


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System ver­wenden.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Einhaltung des Grenzwertes durch Messung sicherstellen, Unterlagen aufbewahren und den Beschäftigten und dem Betriebsrat zugänglich machen.
Messungen des Stoffes/Produktes insbesondere auch zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Exposition aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder Unfälle durch­führen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei allen Tätigkeiten mit Hautkontakt.
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht möglich.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Leichtmetallen und Halogenen, mit Chlor unter Bildung gefährlicher Gase und Dämpfe. Brand­gefahr.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Aminen, Oxalsäure, Ethylenoxid, Acetylen und Acetylenverbindungen, Ammoniak, Per­ameisen­säure, Nitromethan. Explosions­gefahr.
Zer­setzt sich bei Er­hit­zen/­Ver­bren­nen in ge­fähr­liche Gase.
Bil­det mit Königswasser ge­fähr­liche Ga­se und Dämpfe (z.B. Stick­oxide).
Reagiert unter Bildung brenn­barer Gase oder Dämpfe z.B. mit Methylsilan/Sauerstoff.
Bildet beim Erhitzen/Verbrennen gefährliche Gase und Dämpfe.
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Blei, Gold, Kupfer, Silber, Zinn und Zink sowie deren Legie­rungen und Leichtmetalle wie z.B. Aluminium.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Lüftung/Absaugung
Wirksame Be- und Entlüftung des Raumes, auch im Bodenbereich, da Quecksilberdämpfe schwerer sind als Luft.
Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüll­stellen, Pro­be­nahmevorrichtungen sowie Wiege- und Misch­arbeitsplätze als geschlossene Sys­teme (z.B. Ein­hausung, Kapse­lung) aus­führen.
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine funktionstüchtige örtliche Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards).
Anlagen sollen so beschaffen sein, dass beim Öffnen zwangsläufig Luft eingesaugt wird. Der Ausfall der Lüftung muss angezeigt werden.
Absaug- und Abgasleitungen nur über Absorber ins Freie führen.
Nur geschlossene Apparaturen mit einem absolut notwendigen Minimum an Verbindungen und Ventilen sowie hermetisch dichten Pumpen verwenden. Apparaturen können z. B. über Jodkohle-Röhrchen entlüftet werden.
Bei Verwendung in Laboratorien gilt:
Nur im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten. Möglichst geschlossene Apparaturen verwenden.
Handhabung
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Ist dies trotzdem notwendig, Quecksilber nach Möglichkeit abdecken, z. B. mit flüssigem Paraffin oder Wasser überschichten.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Zum Pipettieren nur mechanische Einrichtungen be­nutzen. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten!
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Die Einhaltung des Biologischen Grenzwertes (BGW, früher BAT-Wert) für Queck­silber sollte bei den Beschäftigten im Rahmen der arbeitsme­dizi­nischen Vor­sorge, sofern eine Unter­suchung durchgeführt wird, überwacht werden.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Ausstattung Arbeitsplatz
Verschüttetes Quecksilber muss sicher aufgefangen werden können.
Zum Beispiel durch ausreichend große, flache Kunststoffwannen oder allseits aufgekantete Arbeitstische, deren Aufkantung aus dem Material der Tischfläche ohne Bruch herausgearbeitet ist.
Ein solcher Arbeitstisch muss Sammelrinnen mit Abfluss haben, in denen Quecksilber in Auffanggefäße (unter Wasser) gelangen kann.
Der Fußboden muss glatt, fugenlos und dicht sein, sofern Maschinen und Anlagen dies erlauben.
Der Fußboden sollte keinen Bodenabfluss haben. Ggf. notwendige Bodenabflüsse sind mit einem Quecksilberabscheider auszurüsten.
Entstandene Vertiefungen, Rillen oder Bodenrisse, in die Quecksilber eindringen kann, sind umgehend auszubessern.
Der Bodenrand ist an den Wänden hochzuziehen; die Wände sollten glatt und abwaschbar sein.
Die Temperatur in Arbeitsräumen, von Anlagenteilen und Quecksilberoberflächen möglichst niedrig halten.
Anlagenteile erst nach Abkühlung auf Raumtemperatur öffnen.
Heizkörper und deren Zuleitungen sowie Apparateteile, die sich betriebsmäßig erwärmen können, wie Dampf- und Warmwasserleitungen, sind so zu verkleiden, dass sich daran kein Quecksilber ablagern kann.
Die Oberflächentemperatur derartiger Abdeckungen ist so tief wie möglich zu halten.
Spezielle Hinweise für Herstellung und Regeneration quecksilberhaltiger Leuchtröhren
Beim Befüllen quecksilberhaltiger Leuchtröhren bevorzugt ein geschlossenes Verfahren anwenden, bei dem das Quecksilber in dem Glassystem eingeschweißt ist.
Wird das Quecksilber am Pumpenstand offen zugegeben, an der Ausblasöffnung der Hochvakuumpumpe wirksame Filtervorsätze (z. B. Jodkohle) anbringen.
Auf Kontaminationen des Blasschlauchs achten.
Bei der Regeneration gebrauchter Leuchtröhren offene Röhren in einer Kunststoffwanne sammeln und umgehend weiterbearbeiten. Wannen regelmäßig reinigen.
Die Flusssäurewanne für das Reinigungsbad muss innen glatt und fugenlos sein. Der Wannenboden sollte über ein Gefälle und einen Abfluss mit Quecksilberabscheider verfügen.
Mit Quecksilber verunreinigte Reinigungsschwämmchen in einem dicht schließenden Behältnis aufbewahren.
Pumpstängel und bei der Entsorgung abgesprengte Elektroden sind mit Quecksilber verunreinigt und müssen sachgerecht entsorgt werden.
Detaillierte Hinweise siehe Merkblatt "Schutz gegen elektrische Unfälle bei der Herstellung von Hochspannungsleuchtröhren" (MBL 7) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Lebensgefahr bei Einatmen (H330).
Queck­silber ist im Tierversuch fruchtschädigend (s. H360D)!
Schädigt bei Einatmen die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (H372).
Kann Gesundheitsstörungen wie Übelkeit, Er­brechen, Darm­koliken, Atembe­schwerden, Husten, Lungen­erkran­kungen, Ent­zün­dungen des Verdau­ungs­traktes, Speichel­fluss und Locke­rung der Zähne ver­ur­sachen.
Kann bei längerfristiger Einwirkung Gesund­heits­störun­gen wie Reiz­bar­keit, Konzen­trations­störungen, Gefühlsstörungen, Sprachstörungen, Muskelzittern, Unruhe und Nieren­schaden ver­ur­sachen.
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an Queck­silber reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.



Brand- und Explosionsschutz

Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Große Verschleppungsgefahr durch Schuhe und Kleidung.
Im Arbeitsbereich auf größte Sauberkeit achten.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Bei Spritz­gefahr oder Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Rauchen und Stäuben: Korb­brille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Der Hand/Hautschutz ist besonders zu be­achten, da der Stoff auch durch die Haut in den Körper gelangen und zu Gesundheitsschäden führen kann.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Bei Naturlatex-Handschuhen besteht Aller­gie­gefahr - wenn möglich andere Schutzhand­schuhe einsetzen. Gepuderte Einweghandschuhe aus Latex sind durch puderfreie und allergenarme zu ersetzen.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Spezialfilter Hg-P3 (rot/weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2HgP). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Nur Geräte ohne Aluminiumteile verwenden. Prüfen Sie, ob Ihr Atemschutzgerät Aluminium enthält und fragen Sie ggf. bei Ihrem Atemschutzhersteller oder -lieferanten nach.
Körperschutz: Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Quecksilber ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Wird der AGW für Quecksilber nicht ein­ge­hal­ten, ist ar­beits­medi­zi­nische Vorsorge regel­mä­ßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Es wird empfohlen, folgende DGUV Empfehlungen für eine Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vor­sorge heran­zu­ziehen:
Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.
Werdende Mütter dürfen diesem Stoff/Produkt nicht ausgesetzt sein, d.h. die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein ("unverantwortbare Gefährdung" nach Mutterschutz­gesetz).



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Verschüttetes Quecksilber muss sofort und vollständig entfernt werden.
Achtung, beim Verschütten bilden sich feine Tropfen, die sich weithin verteilen. Große Verschleppungsgefahr im Bereich und in der Umgebung durch Schuhe und Gegenstände!
Weit verteiltes Quecksilber mit einem sauberen Handfeger zusammenkehren und vom normalen Staub trennen. Ist dies nicht möglich, gesamten Kehricht entsorgen.
Nach Ver­schütten mit saugfähigem Material (z.B. Mercurisorb) aufnehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrieben ver­fahren.
Quecksilbertröpfchen können auch mit einer Quecksilberzange oder einem durch Salzsäure angeätzten Zinkblech aufgenommen und in einem Sammelgefäß abgeschüttelt werden (Sicherheitsgefäß unterstellen).
Das Zinkblech zur Wiederverwendung an dauerabgesaugter Stelle lagern oder Quecksilberreste entsorgen.
Auch an verborgenen Stellen (z.B. unter Schränken und in Ecken) reinigen!
Ein Abdecken verschütteten Quecksilbers mit Schwefel u. ä. ist nicht geeignet.
Feinste Quecksilberkügelchen an Geräten und Gegenständen mit benetzendem Lösemittel (z.B. Ethanol, Aceton) abspülen und Lösemittel in einer Schale auffangen.
Raum anschließend lüften.
Bei Einsatz von Sauggeräten nach dem Injektorprinzip ist ein wirksames Sorptionsmittel für Quecksilberdämpfe nachzuschalten.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Queck­silber-Dämpfe, Queck­silber­oxid).
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Verunreinigte Kleidung gesichert im Freien la­gern (evtl. massive Freisetzung von Queck­silber-Dämpfen!).
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung (Dekontamination, Vitalfunktionen).
Antidot: Chelatbildner: D-Penicillamin, Dimercaptopropansulfonat.
Sonstiges: Erkran­kun­gen durch Quecksilber oder seine Verbindungen sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 1102).



Entsorgung

Quecksilberabfälle unter einer Thiosulfatlösung aufbewahren.
Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Quecksilberhaltige Abfälle sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Ab­fall­schlüssel nach AVV: 060404.
Quecksilberhaltige Abfälle aus der Entsorgung von Leuchtstoffröhren sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Ab­fall­schlüssel nach AVV: 200121.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Unter Verschluss oder so aufbe­wahren oder la­gern, dass nur fach­kundige und zu­ver­lässige Per­sonen Zugang haben.
Dies wird z.B. erfüllt durch Lagerung in einem ab­geschlossenen Chemikalienschrank, einem abschließ­baren Gebäude oder einem Betriebsgelände mit Werks­zaun und Zugangskontrolle.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbe­fugte verboten" anbringen.
Für Lager mit einer Ausdehnung ab 800 m² sind Alarmierungseinrichtungen vorzusehen, z.B. eine Lautsprecheranlage.
Lagerabschnitte sind von anderen Räumen, Gebäuden oder untereinander durch F 90-Wände und bei Lagerung in Gebäuden auch durch F 90-Decken abzutrennen.
Bei Lagerung im Freien müssen die Wände die Lagerhöhe mindestens um 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite mindestens um 0,5 m überschreiten.
Lagergüter so stapeln oder sichern, dass die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der Verpackungen und Behälter gewährleistet ist.
Behälter, vor allem zerbrechliche Gefäße, sind so zu stapeln oder zu sichern, dass sie nicht aus den Regalfächern fallen können.
Behälter nur in einer Höhe aufbewahren, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ggf. Tritte, Leitern oder Bühnen verwenden.
Behälter aus z.B. rost­freiem Stahl (Edel­stahl), Stahl, Eisen, Glas, Keramik und vielen Kunst­stoffen sind geeignet.
Vorzugsweise unzerbrechliche Behälter, an­sons­ten un­zer­brechliche Überbehälter verwenden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 6.1B.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2), entzündbaren flüssigen Stoffen (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), entzündbaren festen Stoffen (4.1B).
Separate Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen (4.2), Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), ansteckungs­gefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Materialien, die eine Entstehung eines Brandes begünstigen oder Brände schnell übertragen können, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden.
Ausnahme: sie bilden zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den Behältern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Im selben Raum dürfen keine Arzneimittel, Lebens- oder Futtermittel einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika oder Genussmittel aufbewahrt oder gelagert werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen sind in Laboratorien in der Regel erst ab einer Mengengrenze von 200 kg zu beachten, eine getrennte Lagerung wird dennoch auch für deutlich kleinere Mengen empfohlen.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg dieser Stoffe gelagert werden, muss ein Alarmplan erstellt werden und stoffspezifische Informationen bereitgehalten werden (s. Checkliste "Betriebsstörungen Lager").
Beschäftigte im Lager müssen regelmäßig üben, wie sie sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen können.
Die zeitlichen Abstände der Notfallübungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 0,22 m³ oder 0,2 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass Queck­silber bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Bei Lagermengen über 220 l muss ein Überwachungs-, Instand­haltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 1 m³ dürfen nur durch zertifizierte Fach­betriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasser­schutz­gebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fach­betrieben errichtet, instand­gesetzt und stillgelegt werden und müssen regel­mäßig durch Sach­verstän­dige geprüft werden. Näheres regelt die AwSV.
Als Stoff/Produkt der WGK 3 erfordert die La­ge­rung von mehr als 1 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.
Sind in einem Lagerabschnitt nur unbrennbare Stoffe gelagert und können weder Verpackungen noch Bau­teile des Lagers zur Verbrei­tung eines Brandes bei­tragen, sind Löschwasser-Rückhalteanlagen nicht erforderlich.